Helge Andratzek   |   Wackersdorfer Str. 73   |   92421 Schwandorf   |   Tel.: 09431 85 53   |   Mobil: 0170 2148358   |   info@bbi-gutachter.de

Aktuelles

30.06.2023Mängel am Bau: Gutachterkosten müssen erstattet werden

Die Kosten für ein Privatgutachten, mit dem die Verantwortlichkeit für einen Mangel der Kaufsache geklärt werden soll, sind zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich und damit erstattungsfähig. Das gilt selbst dann, wenn der Käufer sich später stattdessen für eine Minderung des Kaufpreises entscheidet.


In dem konkreten Fall hatten die Kläger beim beklagten Händler ein Massivholzfertigparkett gekauft. Das ließen sie anschließend von einem Schreiner verlegen, der sich dabei nach einer Verlegeanleitung des Herstellers richtete, die der Beklagte mitgeliefert hatte. Später zeigten sich Mängel am Parkett, unter anderem kam es zu Verwölbungen. Der Beklagte und der Hersteller beriefen sich auf eine zu geringe Raumfeuchtigkeit und wiesen eine Verantwortlichkeit zurück. Ein daraufhin von den Klägern eingeholtes Sachverständigengutachten hielt dagegen eine ungeeignete Art der Verlegung für ursächlich, die aber in der Anleitung des Herstellers als zulässig angegeben war. Neben einer Minderung des Kaufpreises verlangten die Kläger vom Beklagten auch die Erstattung der Gutachterkosten.


Der Bundesgerichtshof (BGH) gab ihnen jetzt Recht. Die Richter bezogen sich auf die Regelung des § 439 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach der der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen muss. Schon für die alte Fassung dieser Vorschrift habe das Gericht entschieden, dass Sachverständigenkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel zu erstatten seien. Es gebe keinen Grund, warum für die jetzige Regelung etwas anderes gelten solle.


Dass die Kläger nach Vorliegen des Gutachtens dann statt der Nacherfüllung eine Minderung verlangt hätten, spiele für das Ergebnis keine Rolle. Denn ursprünglich seien die Aufwendungen „zum Zwecke der Nacherfüllung“ getätigt worden, so ARAG Experten (Az.: VIII ZR 275/13).
 


21.04.2023Energieberater - heute wichtiger denn je
Energieberater - heute wichtiger denn je

Unsere Büro steht Ihnen nicht nur bei Schadensfällen zur Verfügung.

Gerne ermitteln wir Ihnen als gegrüfte Energieberater den Energiewert Ihrer Immobilie und beraten Sie hinsichtlich Sanierungs- und Energieeinsparmöglichkeiten.

 

Fordern Sie uns! Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.


21.04.2023Schiedsgutachten – Konfliktlösung auf dem „Kleinen Dienstweg“

Leider kommt es immer wieder vor, dass die Vorstellungen von Auftraggeber und Auftragnehmer über eine Leistung nicht gleich sind. Wie viele Fugen darf ein Parkett haben und wie groß dürfen diese sein? Was liegt in der Toleranz? Wurde ich richtig beraten?

Gerade bei Neubauten oder Sanierungen entstehen immer wieder Diskussionen über die Werkleistungen und Ausführungen, welche leider viel zu schnell und viel zu häufig bei Gericht landen.

Dieser Weg ist meistens sehr langwierig und mit immensen Kosten verbunden, der Ausgang endet häufig mit einem Vergleich. Hier kann und darf ein anderer Weg nicht vergessen werden: Das Schiedsgutachten.

Diese Möglichkeit wird leider viel zu wenig genutzt, die Gerichte stehen vor einem riesigen Berg von Verfahren.

Gerne möchten wir Sie kurz über diese Möglichkeit informieren; als kleiner Hinweis sozusagen, dass es neben dem Anwalt und dem Gerichtsweg noch andere Arten der Einigung geben kann.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.

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Schäden erkennen, dokumentieren und beweisen
Wenn es um Schäden an Gebäuden oder Gebäudebestandteilen geht, ist schnelles, fachkundiges Handeln essentiell: Es gilt, Folgeschäden zu minimieren und den Schaden zuverlässig zu analysieren, so dass die Schadensursachen genau bestimmt werden und die Schadensbeseitigung konzeptionell erfasst werden kann.

Die Ermittlung des Schadens, die Beurteilung zum Vorliegen von Mängeln und der Schadensursache, sowie die konzeptionelle Beschreibung zur Beseitigung vorhandener Mängel, stehen bei der Begutachtung im Vordergrund. Wir unterstützen Gerichte und Rechtsanwälte sowie Firmen und Privatpersonen. Für Versicherer begutachten wir Gebäudeschäden, welche die Bereiche Sach-, Gebäude- und Haftpflichtversicherung betreffen.

DAS SCHIEDSGUTACHTEN – eine Alternative zum Gerichtsweg


Ziel und Aufgabe eines Schiedsgutachtens

1. Ziel des Schiedsgutachtens ist es, Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über den Inhalt, die Auslegung oder die Anpassung eines Vertrages durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich kompetenten Sachverständigen verbindlich klären zu lassen. Der Gang zum Gericht soll dadurch vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

2. Aufgabe des Schiedsgutachters ist es, im Rahmen eines Rechtsverhältnisses für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären. Gegenstand kann dabei im Grundsatz alles sein, was sich durch Sachverständige begutachten lässt und nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstößt.


Beispiele für gutachterliche Tätigkeiten:

• Schadens- Tatsachengutachten:
Die Parteien beauftragen den Schiedsgutachter, um tatsächliche Zustände, Schäden und Unregelmäßigkeiten von Warenlieferungen oder Werksleistungen zu beurteilen, sowie Abrechnungsdifferenzen aufzuklären und Geschehensabläufe zu rekonstruieren, Ursachenzusammenhänge zu analysieren und das Ausmaß von Schäden festzustellen.

• Wertgutachten:
Die Parteien beauftragen den Schiedsgutachter, den angemessenen Kauf- oder Marktpreis einer Ware, den Verkehrs- oder Beleihungswert eines Grundstücks oder den Wert einer Arztpraxis oder eines Unternehmens festzustellen.

• Anpassungsgutachten:
Die Parteien beauftragen einen Schiedsgutachter, den Erbbauzins, die vereinbarte Miete oder eine andere wiederkehrende Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses anhand eines vertraglich vorgegebenen bestimmten oder bestimmbaren Maßstabs den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.

Wie läuft ein Schiedsgutachten ab?


Form und Inhalt der Schiedsgutachtenvereinbarung
Werden sich Vertragsparteien über Unstimmigkeiten wie z. B. Sachmängel bei Kauf- oder Werkvertrag; Feststellung von Bauschäden anlässlich der Bauabnahme etc. nicht einig, wollen aber den zeit- und kostenaufwendigen Gang zum Gericht vermeiden, können die Parteien die Einschaltung einer fachkundigen und neutralen Person (öffentlich bestellter Sachverständige) vereinbaren, der den umstrittenen Sachverhalt für beide Vertragspartner verbindlich feststellt.

Eine solche Vereinbarung für den Fall des Streits bezeichnet man als Schiedsgutachtenvereinbarung. Durch die Schiedsgutachtenvereinbarung verpflichten sich die beiden Vertragspartner, bestimmte Zweifels- und Streitfragen nicht vor die staatlichen Zivilgerichte zu bringen, sondern ihre Klärung einem Schiedsgutachter anzuvertrauen.

Entstehen Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über tatsächliche Umstände, die für die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wesentlich sein können, oder soll eine bestimmte Leistung geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden, so soll ein Schiedsgutachten nach §§ 317 ff. BGB eingeholt werden. Beide Parteien konkretisieren vor der Beauftragung des Sachverständigen einvernehmlich den Streitgegenstand, zu dem der Sachverständige ein Schiedsgutachten erstellen soll, und geben ihm, falls erforderlich, Bewertungsmethoden und Entscheidungskriterien vor. Die in dem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen werden von den Parteien als verbindliche Grundlage zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes anerkannt.

1. Als Schiedsgutachter sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
    beauftragt werden, der von beiden Parteien einvernehmlich zu bestimmen ist.

2. Die Kosten des Schiedsgutachters tragen beide Parteien im Verhältnis zueinander.
    Hier können folgende Kostenaufteilungen vereinbart werden:

Teilung der Kosten
a) Die Parteien einigen sich darauf, die Kosten des Schiedsgutachters jeweils zu gleichen
    Teilen zu tragen, z. B. zwei Parteien beauftragen ein Schiedsgutachten, Aufteilung der
    Kosten jeweils 50 %

b) Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt die nach den Feststellungen des Gutachters
    unterliegende Partei. Bei Teilunterliegen bestimmt sich die Verteilung der Kosten
    nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens.

Gegenüber dem Schiedsgutachter haften die Parteien gesamtschuldnerisch.


Was kostet ein Schiedsgutachten?
Es gibt keine verbindliche Gebühren- oder Honorarordnung für die Tätigkeit von Sach-verständigen als Schiedsgutachter. Die Honorare werden frei ausgehandelt, es sei denn auf bestimmten Spezialgebieten gibt es dafür besondere Vorschriften.

In der Regel rechnen die Sachverständigen nach Stundensätzen ab. Es können aber auch Pauschalhonorare vereinbart werden. Dazu gehört auch eine Vereinbarung über den eventuellen Ersatz von Auslagen (Hilfskräfte, Schreibkosten, Fahrtkosten, Übernachtung usw.) und die Zahlung eines Vorschusses.

Das Schiedsgutachten ist eine alternative zum Gerichtsweg, häufig schneller, immer günstiger!
 


21.04.2023Fertigstellungsbescheinigung BGB

Seit der § 641a BGB eingeführt wurde, besteht die Möglichkeit, die Abnahme eines Werkes durch eine Fertigstellungsbescheinigung eines Sachverständigen zu ersetzen.

Dieser Sachverständige muss im Einvernehmen beider Parteien, also des Auftraggebers und des Auftragnehmers, gewählt werden. Danach wird ein Werkvertrag mit ihm geschlossen, durch den er sich dazu verpflichtet, das betreffende Werk zu begutachten und darüber die Fertigstellungsbescheinung zu erstellen (beziehungseise etwaige Mängel aufzuführen).

Diese ist mit einer Abnahme gleichzusetzen und nicht mit einem Gutachten.


Das Gesetz dient dem Zweck der schnelleren Bezahlung des Auftragnehmers. Darüber hinaus soll vermieden werden, dass der Auftraggeber Mängel rügt, die nicht gerechfertigt sind, und somit dem Auftragnehmer seine zustehende Bezahlung verweigert.

 


18.02.2022Bedenkenanzeige und Hinweispflichten am Bau

Konflikte am Bau können durch unterschiedliche Ursachen entstehen. Es reicht von mangelhaften Produkten des Liefertanten über die unzureichende Leistung der Vorgewerke bis hin zu übertriebenen Anforderungen und Nachträgen des Auftraggebers. Jeder Handwerksmeister sollte daher über die Hinweispflichten am Bau informiert sein und insbesondere über die Bedenkenanzeige Bescheid wissen.


In der Praxis treten Probleme immer dann auf, wenn die eigene Leistung wegen Mängeln der Vorleistung nicht abgenommen wird und Nachbesserung gefordert wird. Wann und wie müssen Auftragnehmer auf Bedenken der Vorleistung oder der Materialien hinweisen um eigene Ansprüche zu sichern.


1. Allgemein: Untersuchungspflichten und Bedenkenanzeige
Der Auftragnehmer muss nicht nur die vertraglich vereinbarte Werkleistung mangelfrei erbringen, also beispielsweise den Dachstuhl ordnungsgemäß errichten, die Fenster fertigen und einbauen oder den Treppenausbau umfassend durchführen. Vielmehr muss er als fachkundiger Unternehmer seinen Auftraggeber immer auch vor Schäden bewahren. Dies gilt als vertragliche Nebenpflicht selbst dann, wenn entsprechende ausdrückliche Vereinbarungen fehlen.
Kurz: Neben der ordnungsgemäßen Durchführung der Bauleistung, muss ein Auftragnehmer stets auch beraten, prüfen und etwaige Bedenken seinem Auftraggeber mitteilen!


2. Beispiel: § 4 Abs. 3 VOB/B
In der VOB/B wird diese Pflicht wie folgt beschrieben: „Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.“


Diese Regelung legt dem Auftragnehmer eine Vielzahl von Pflichten auf:
(a) Bedenkenanzeige gegen die Art der Ausführung
(b) Bedenkenanzeige bei Materialfehlern
(c) Bedenkenanzeige bei Mängeln der Vorgewerke


Achtung: Diese Pflichten sind nicht (!) auf einen VOB/B Vertrag beschränkt. Sie gelten gleichermaßen bei reinen Werkverträgen nach dem BGB.
Hintergrund: Die Hinweispflichten verfolgen den Zweck, den Auftraggeber frühzeitig auf etwaige Mängel und damit verbundene Kosten hinzuweisen.


3. Umfang und Rechtsfolgen
Der Umfang der Hinweispflicht kann leider nicht pauschal beantwortet werden. Jeder Einzelfall ist besonders zu bewerten. Je umfassender der Auftrag ist und je fachspezifischer die Kenntnisse des Auftragnehmers sind, desto mehr Aufklärung kann verlangt werden. Unterschiede ergeben sich auch dann, wenn der Vertrag mit einem Verbraucher oder einem (General-) Unternehmer geschlossen worden ist.
Unterlässt der Auftragnehmer eine erforderliche Bedenkenanzeige, droht ihm unter anderem die Haftung für Mängel die er selbst gar nicht zu vertreten hat, vgl. § 13 Abs. 3 VOB/B


4. Die Pflichten im Einzelnen
(a) Bedenkenanzeige gegen die Art der Ausführung
Ein Auftragnehmer muss Bedenken gegen die geplante Art der Ausführung dem Auftraggeber mitteilen. Hierbei muss er die gesamte Planung des Auftraggebers kennen und bewerten. Allerdings nur insoweit, wie die Planung auch die eigenen Werkleitung betrifft.
Welche Planungsunterlagen sind einzubeziehen?


Beispielhaft können genannt werden: Ausführungsplanung und Unterlagen des Architekten, das Leistungsverzeichnis, anerkannte Regeln der Technik, Planungsunterlagen zum Bauablauf, Bauordnungsrecht usw.
Der Auftragnehmer muss prüfen, ob das Bauvorhaben anhand der Planungsunterlagen mangelfrei errichtet werden kann.
Wie bereits erwähnt, ist der Umfang einzelfallabhängig. In der Rechtsprechung gibt es bisher folgende Aussagen (nicht abschließend): Eine Mitteilungspflicht besteht bei offensichtlichen Fehlern in der Statik, Bedenken beim Einbau einer Fußbodenheizung die nicht den Anforderungen der EnEV entspricht, zeitliche Fehlplanung bei der Verlegung von Estrich und der anschließenden Belegung, keine Angaben zur Standsicherheit im Leistungsverzeichnis, Fehler bei der Dämmung und Abdichtung, Gefahr von Einfrierungen von Rohren etc.
Unterlässt der Auftragnehmer die erforderliche Bedenkenanzeige, kann er spätere Mängelansprüche nicht damit zurückweisen, dass er die Arbeiten wie vertraglich vorgegeben umgesetzt hat.


Praxistipp: Die Mitteilungspflicht besteht nicht nur zu Beginn des Vertragsverhältnisses, sondern dauert für das gesamte Bauvorhaben an. Ändert der Auftraggeber die ursprüngliche Planung, muss der Auftragnehmer dann die neue Planung ebenfalls prüfen und etwaige Bedenken anzeigen.

(b) Bedenkenanzeige bei Materialfehlern
Stellt der Auftraggeber das Baumaterial oder sonstige Bauteile zur Verfügung muss der Auftragnehmer diese auf Fehler und Mängel hin überprüfen. Werden mangelhafte Materialien ohne Hinweis verbaut, haftet der Auftragnehmer hierfür. Das gilt selbst dann, wenn die tatsächliche Durchführung ordnungsgemäß erfolgte und der Mangel allein auf das Material zurückzuführen ist.


Praxistipp: Die Prüfung sollte in dem Umfang erfolgen, wie bei der eigenen Beschaffung!

(c) Bedenkenanzeige bei Mängeln der Vorgewerke
Die Realisierung eines Bauvorhabens erfordert den Einsatz verschiedener Gewerke. Ist die eigene Leistung von den Vorarbeiten anderer Gewerke abhängig, muss der Auftragnehmer auf etwaige Bedenken der Vorleistung hinweisen, will er selbst ordnungsgemäß leisten.
Achtung: Der Umfang der Bedenkenanzeige beschränkt sich in diesem Fall auf die Vorleistungen, die im Zusammenhang mit der eigenen Leistung stehen.


Hierbei ist in der Praxis zwischen den Situationen einer Bedenkenanzeige gegen die Vorleistung und die Hinweispflicht auf nachfolgende Gewerke zu unterscheiden.


Beispiel:
(1) Der Bodenbeschichter muss die Verlegung des Estrichs auf die Möglichkeit der Weiterverarbeitung überprüfen.
(2) Trotz ordnungsgemäßer Installation einer Heizungsanlage gilt diese als mangelhaft, wenn das Gebäude nicht ausreichend beheizt und entsprechende Temperaturen nicht erreicht werden, BGH - Az. VII ZR 183/05. Das durch einen Dritten installierte Blockheizkraftwerk war unzureichend, was der Heizungsbauer hätte erkennen und darauf hinweisen müssen. Mangels Bedenkenanzeige war der Heizungsbauer trotz ordnungsgemäßer Installation zur Mangelbeseitigung verpflichtet.
Ausnahmsweise muss der Auftragnehmer seinen nachfolgenden Gewerken Hinweise erteilen. Dies gilt insbesondere bei technischen Besonderheiten, die nicht offensichtlich sind wie der Verwendung von neuen Materialien die nicht mit den nachfolgenden Stoffen gleichermaßen kompatibel sind. Das sind aber eher Ausnahmen.

 


18.02.2022Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bei einem VOB-Vertrag

Selbstverständlich enthält auch die VOB/B dezidierte Regelungen zu Gewährleistungsrechten des Auftraggebers. Soweit die VOB/B wirksam zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde und die VOB/B entsprechende Gewährleistungsrechte regelt, ist ein Rückgriff auf die gesetzlichen Normen des BGB zum Gewährleistungsrecht grundsätzlich nicht möglich.


Grundlegend hat der Auftraggeber im Falle des Vorliegens eines Mangels auch nach der VOB/B das Recht, vom Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Nach Setzen einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung und erfolglosem Fristablauf hat auch hier der Auftraggeber das Recht zur Ersatzvornahme. Minderungsrechte können vom Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen ebenso geltend gemacht werden wie Schadensersatzansprüche. Ein Anspruch auf Ersatz des dem Auftraggeber entstandenen Schadens kann allerdings im Vergleich zum reinen BGB-Vertrag nur in beschränktem Umfang geltend gemacht werden.


Im Einzelnen:
Zunächst steht dem Auftraggeber für Mängel, die auf eine vertragswidrige Leistung des Auftragnehmer zurückzuführen sind, grundsätzlich ein Mangelbeseitigungsanspruch gegen den Auftragnehmer zu. Dieser Anspruch besteht ausdrücklich auch vor Abnahme des Bauwerkes. Der Mangel muss dabei vom Auftraggeber seinem äußeren Erscheinungsbild nach genau bezeichnet und beim Auftragnehmer gerügt werden. Die Mängelrüge sollte aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen und zweckmäßigerweise auch mit einer Fristsetzung verbunden sein. Der Auftragnehmer hat dann sämtliche Leistungen zu erbringen, die zur Beseitigung des gerügten Mangels notwendig sind.


Der Umfang der vom Auftragnehmer zu verrichtenden Arbeiten orientiert sich dabei an den Erfordernissen der Mangelbeseitigung und keinesfalls an seinen ursprünglichen Leistungspflichten. So kann beispielsweise ein Handwerker durchaus verpflichtet sein, umfangreiche Planungsleistungen zu erbringen, um einen vom ihm verursachten Mangel zu beheben. Gegebenenfalls hat er sich hierzu der Hilfe Dritter zu bedienen. Der Mangelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers besteht ganz ausnahmsweise dann nicht, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand für den Auftragnehmer unverhältnismäßig ist.


Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung des Auftraggebers zur Mangelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, dann kann der Auftraggeber sogenannte Ersatzvornahmemaßnahmen in die Wege leiten und den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers selber beseitigen oder beseitigen lassen. Von diesem Erstattungsanspruch sind sämtliche Kosten umfasst, die bei einer effektiven Mangelbeseitigung anfallen. Der Auftraggeber ist dabei nicht verpflichtet, die Mängel billigst beheben zu lassen; er hat aber auf der anderen Seite auch auf berechtigte Interessen des Auftragnehmers Rücksicht zu nehmen und darf jedenfalls auf Kosten des Auftragnehmers keine Luxussanierung vornehmen.
Der Auftraggeber kann auch im Falle der Geltung der VOB/B vom Auftragnehmer einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten verlangen.


Schließlich kann dem Auftraggeber auch anstatt des Mangelbeseitigungsanspruches ein Minderungsrecht zustehen. Voraussetzung ist, dass entweder die Mangelbeseitigung für den Auftraggeber unzumutbar oder unmöglich ist oder die Mangelbeseitigungskosten für den Auftragnehmer unverhältnismäßig hoch wären und der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung aus diesen Gründen verweigert. In den drei vorgenannten Fällen kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern. Die Minderung selber geht dabei nach den selben Grundsätzen wie beim BGB-Vertrag vonstatten.


Neben dem Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Minderung kann der Auftraggeber weiter bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen Schadensersatzansprüche bei dem Auftragnehmer geltend machen.
So haftet der Auftragnehmer für Körper- oder Gesundheitsverletzungen des Auftraggebers, die durch Mängel ausgelöst wurden, grundsätzlich immer, wenn er diese Verletzungen verschuldet, also zumindest leicht fahrlässig verursacht hat.
Weiter haftet der Auftragnehmer bei grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursachten Mängeln für alle Schäden.


Im übrigen sieht die VOB/B für mängelbedingte Schäden eine Haftungseinschränkung zugunsten des Auftragnehmers vor. Für Schäden an dem Bauwerk, die mit den Mängeln in Verbindung stehen, soll der Auftragnehmer nur dann aufkommen müssen, wenn


1. ein wesentlicher Mangel vorliegt, und
2. die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, und
3. der Mangel auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.


Liegen die drei Voraussetzungen kumulativ vor, muss der Auftragnehmer sämtliche Schäden, die seiner Bauleistung anhaften oder in engem Zusammenhang mit der baulichen Anlage stehen, ersetzen.
Einen darüber hinaus dem Auftraggeber möglicherweise mangelbedingt entstandenen Schaden hat der Auftragnehmer wiederum nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zu ersetzen.


Zunächst müssen hier die oben dargestellten Voraussetzungen - Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit, wesentlicher Mangel und Verschulden - vorliegen. Tritt zu diesen drei Merkmalen noch


1. eine grob fahrlässige bzw. vorsätzliche Verursachung des Mangels, oder besteht der Fehler
2. in der Abwesenheit einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, oder ist der Schaden
3. durch die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt,


dann ist der Auftragnehmer auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der nicht in engem Zusammenhang mit dem Bauwerk steht.

 


18.02.2022Parkettboden - Gefahren während der Heizperiode

Die Winter jedes Jahres heben es in sich. Durch die lange Heizperiode werden Gebäude stark ausgetrocknet. Nicht nur Mensch und Mauer leiden, sondern auch qualitative Massivholzteile in Wohnungen und Büros.


Parkettböden sind besonders betroffen von den trockenen Luftbedingungen gepaart mit hohen Temperaturbelastungen durch Fußbodenheizungen und Co. Christian Weißmann erklärt, wie die Qualität hochwertiger Holzböden geschützt wird und Probleme wie Quellen und Schwinden des Holzes langfristig vermieden werden.


Wie bereits ausführlich beschrieben, zeichnen sich die trockenen Luftbedingungen des heurigen Winters vor allem an Mauern und Holz ab. Denn i niedrigen Temperaturen kann Luft nur geringe Wassermengen halten. Wenn Raumluft dann im Zuge des Heizens erwärmt wird, steigt die Wasseraufnahmefähigkeit rapide an und die Luftfeuchtigkeit sinkt im Gegenzug dazu enorm.


Die Konsequenz: Die Luft entzieht Möbeln, Böden und Gemäuern Feuchtigkeit und trocknet diese somit aus.

Ein in Folge der Trockenheit losgerissener Parkett-Riemen. Einzelriemen können eventuell wieder eingeklebt werden. Sollte an mehreren Stellen dieses Schadensbild auftreten ist der Parkettboden zerstört.

Parkettboden – Holz in seiner edelsten Form

Im frischen Zustand kann Holz je nach seiner Anatomie große Mengen Wasser enthalten. Abhängig von der Holzart kann dies bei über 100 % der Trockenmasse des Holzes liegen. Holz quillt und schwindet jedoch nur im Holzfeuchtebereich zwischen 0 % (darrtrocken) und 30 % (Fasersättigung).
Wenn Holz nach seiner Fällung getrocknet wird, führt dies bald zur ausschließlichen Fasersättigung, die einer umgebenden (gesättigten) Luftfeuchtigkeit von 100 % entspricht.

Alle Zellhohlräume sind frei von Wasser. Ab hier (je nach Holzart bei ca. 30 % Wassergehalt) beginnt das Holz zu schwinden bzw. zu quellen. Abhängig von der Luftfeuchtigkeit verringert sich auch der Wassergehalt des Holzes. Die Folgen: es trocknet, desorbiert Wasser und schwindet.
Bei sehr trockener Luft wird dem Holz sämtliches Wasser entzogen – es ist darrtrocken. Dann ist alles freie Wasser verschwunden. Dieser Vorgang ist selbstverständlich auch umkehrbar. Holz wird bei ansteigender Luftfeuchte wieder mehr Wasser in sich aufnehmen, es adsorbiert Wasser. Dies führt wiederum zur Formänderung. Nun quillt das Holz.


Holz quillt und schwindet nicht gleichmäßig. Es gibt drei Hauptbewegungsrichtungen die sehr unterschiedlich zu einander sind. Durch di ese ungleichmäßigen Änderungen der Volumina wird sich das Holz zusätzlich verbiegen, es kommt zum sogenannten Werfen.

Die Quell- und Schwindmaße von Holz sind in den drei holzanatomischen Richtungen, in Jahresringrichtung (=tangential), quer zum Jahresring (=radial) und in Faserrichtung (=Längsrichtung, =longitudinal) sehr unterschiedlich und verhalten sich etwa wie 17:10:1.

Unglaubliche Fakten:
20 cm breites Rotbuchenholz schwindet/quillt bei 5% Holzfeuchtigkeitsänderung in Jahresringrichtung um ca. 3-5 mm!
20 cm breites Eichenholz schwindet/quillt bei 5% Holzfeuchtigkeitsänderung in Jahresringrichtung um ca. 2-3 mm!

Je nachdem, aus welchem Bereich des Stammes das Holz entnommen wurde, sind die Auswirkungen der Trocknung stärker oder schwächer. Je mehr radiale Schwindung/Quellung möglich ist, desto stärker wirft und verzieht sich das Werkstück.


Durch diese spezielle Eigenschaft des Holzes sind die extremen Auswirkungen von Luftfeuchtigkeitsänderungen bei Parkett erklärbar. Bei Einsatz einer Fußbodenheizung wird dieser Effekt noch zusätzlich verstärkt. Das Holz wird erwärmt und die Desorption wird erhöht.
Die optimale Luftfeuchtigkeit in Räumen sollte deshalb auch in den Wintermonaten zwischen 30 % und 60 % liegen.
Die Oberflächentemperatur von Fußbodenheizungen darf eine Temperatur von 29° C nicht überschreiten.

Die Problematik des Quellens und Schwindens wird auch beim Parkett schlagend. Es werden Kräfte frei, die kein Kleber oder Nagel aufhalten kann. Auf diesem Bild ist eine abgerissene Parkettfeder zu sehen. Die Parkettdeckschichte hat sich vom Trägermaterial gelöst. Der Parkettboden ist zerstört.

Die Holzfeuchtigkeit ändert sich nicht nur bei Änderungen der Luftfeuchtigkeit, sondern ist zudem stark abhängig von der Temperatur. Bei überheizten Räumen (beispielsweise bei 25°C) ohne entsprechender Luftbefeuchtung kommt es zum eklatanten Austrocknen des Holzes und entsprechend drastischem Schwindverhalten. Enorme Schäden sind vorprogrammiert.


Konsequente Luftbefeuchtung ist besonders im Winter entscheidend. So erhalten Sie nicht nur ihre persönliche Gesundheit, sondern auch den gleichmäßigen Wassergehalt in den Bauteilen. Vor allem in Holzbauteilen.


Die optimale Luftfeuchtigkeit in Räumen beträgt zwischen 40% und 50% relative Luftfeuchtigkeit – dieser Wert ist allgemein bekannt. Auch, dass hohe Luftfeuchtigkeit zu Schimmelbildung führt ist kaum jemandem fremd.


Weniger bekannt ist, dass während der Heizperiode nicht selten Werte unter 30% relativer Luftfeuchtigkeit gemessen werden.
Die Folgen: Die Schleimhäute der Atemwege trocknen aus und Erkältungs-Krankheiten stellen sich ein. Aber nicht nur Menschen, sondern auch Gebäude leiden unter der winterlichen Trockenheit.


Das Problem ist die relative Luftfeuchtigkeit, also das Verhältnis des aktuellen Wasserdampfgehalts zum maximal möglichen Wasserdampfgehalt. Je kälter die Luft, desto weniger Wasser kann sie aufnehmen.


Wenn also kalte Luft erwärmt wird, sinkt die relative Luftfeuchtigkeit massiv ab, da warme Luft wesentlich mehr Wasser aufnehmen kann.

Trockene Luft schadet Mensch, Möbel & Mauerwerk
Diese Folgen kann zu trockene Luft rasch mit sich bringen:
Trockenen Schleimhäute: Bakterien und Viren können nicht mehr abgefangen werden und die Gefahr von Infektionen, Erkältungen sowie allergischen Atemwegserkrankungen wächst erheblich.


Einatmen trockener Luft: Die Aufnahme und anschließende Übertragung von Sauerstoff in das Blut wird erschwert. Ermüdungserscheinungen, Kopfschmerzen und verringerte Konzentrationsfähigkeit können die Folge sein.
Holz wird rissig: Feuchtigkeitsverlust kann im schlimmsten Fall zu Rissen in Möbeln, Parkettböden oder Musikinstrumenten und im Weiteren zum Totalschaden führen.


Spannungsrisse in Baukörpern: Auch in Mauerwerk und Baukörpern können Spannungsrisse auftreten.
Hohe Staubbelastung: Die millionenfach in der Luft enthaltenen Micropartikel können nicht mehr gebunden werden.
Um schwerwiegenden Gebäude-Schäden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzubeugen, kann trockener Luft durch den Einsatz von Luftbefeuchtern rechtzeitig entgegengewirkt werden.

 


18.02.2022Wann liegt überhaupt ein Mangel vor?

Das heute geltende Recht fordert vom Auftragnehmer, dass er das Werk dem Auftraggeber frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen hat. Nachdem Probleme rund um Sachmängel in der Praxis weit überwiegen, sollen Rechtsmängel an dieser Stelle für die weitere Betrachtung ausgeklammert bleiben.


Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde Anfang des Jahres 2002 eine zumindest textlich komplett neue Definition des Mangelbegriffes in das BGB eingefügt. Danach ist das Werk nach den Bestimmungen des BGB dann frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Damit legt das Gesetz fest, dass zur Klärung der Mangelfrage zunächst auf die vertraglichen Vereinbarungen abgestellt werden muss. Haben die Parteien vertraglich bindende Abmachungen über Art, Güte oder Qualität des herzustellenden Bauwerkes getroffen und weicht das vom Auftragnehmer hergestellte Bauwerk von dem vertraglich Geschuldeten negativ ab, dann ist das Werk mangelhaft.


Bereits hier sei darauf hingewiesen, dass es für die Frage des Vorliegens eines Mangels in keiner Weise darauf ankommt, ob der Auftragnehmer diesen Mangel bzw. die negative Qualitätsabweichung verschuldet hat. Der Auftragnehmer hat grundsätzlich ein mangelfreies Werk abzuliefern. Das Gewährleistungsrecht fragt nicht danach, ob der Auftragnehmer den Mangel durch eigene Nachlässigkeit verursacht hat. Für die Auslösung von Gewährleistungsrechten reicht das bloße Vorhandensein von Mängeln.


Haben die Parteien im Vertrag also beispielsweise Festlegungen zur Güte des Betons getroffen und verfehlt der Auftragnehmer diese Güte, dann ist das Werk mangelhaft, selbst wenn das Bauwerk absolut standsicher ist und die eigentliche Mangelursache durch den Betonzulieferer des Auftragnehmers gesetzt wurde. Haben die Parteien bestimmte Schalldämmwerte vertraglich vereinbart, die weit über die einschlägigen technischen Normen der DIN 4109 (1984) hinausgehen, dann ist das Werk mangelhaft, wenn zwar sämtliche gültigen Normen eingehalten werden, aber eben nicht die vertragliche Verpflichtung zur Erzielung eines erhöhten Schalldämmwertes erbracht wird. Maßgeblich und vorrangig ist danach auf die Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien abzustellen. Nur wenn die Vereinbarungen eingehalten werden, ist das Werk mangelfrei.


Natürlich ist es unmöglich, in einem Bauvertrag sämtliche geschuldeten Beschaffenheitsangaben ausdrücklich vertraglich zu regeln. Dies sieht auch das BGB und hält daher eine zusätzliche Mangeldefinition für die Fälle bereit, in denen die Beschaffenheit zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde.


Soweit die Beschaffenheit des Werkes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist das Werk nämlich nur dann frei von Sachmängeln, wenn es


1. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, oder sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann.


Auch hier wird also zunächst wieder mit der Frage nach der vertraglich vorausgesetzten Verwendung auf den Vertrag abgestellt, um einen Mangel zu definieren. Enthält der Vertrag keine Hinweise zu konkret geschuldeten Beschaffenheitsmerkmalen, dann muss sich das Werk zumindest für die nach dem Vertrag vereinbarte Verwendung eignen.


Ist dem Vertrag auch kein Hinweis zum Verwendungszweck zu entnehmen, dann muss sich das Werk, um mangelfrei zu sein, für eine gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann. Hier haben die Gerichte demnach im Streitfall die übliche Beschaffenheit festzustellen bzw. die Frage zu klären, was der Besteller des Werkes berechtigterweise erwarten darf.


Bei der Feststellung der "üblichen Beschaffenheit" werden die Gerichte auch heute bevorzugt auf die Festlegungen in den sogenannten "anerkannten Regeln der Technik" (insbesondere DIN-Normen) zurückgreifen, obwohl in das BGB ein Verstoß gegen die "anerkannten Regeln der Technik" nicht als eigene Mangeldefinition aufgenommen wurde.

Man wird in diesem Zusammenhang aber wohl in der absoluten Mehrzahl der Fälle davon ausgehen müssen, dass die Vertragsparteien die Einhaltung der Regeln der Technik zumindest stillschweigend vereinbart haben und ein Verstoß gegen diese Regeln eben einen werkvertraglichen Mangel produziert.


Die Rechtsprechung geht hier im Rahmen einer widerlegbaren Vermutung davon aus, dass DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Ein Verstoß gegen diese anerkannten Regeln der Technik führt in aller Regel zu einem werkvertraglichen Mangel, vor allem wenn mit dem Verstoß für den Auftraggeber auch nur ein Risiko späterer Gebrauchsnachteile verbunden ist. Es gibt andererseits auch Fälle, in denen geschriebene Regeln der Technik und hier insbesondere DIN-Normen nicht den letzten Erkenntnisstand wiedergeben. Die Mangelhaftigkeit eines Werkes wurde in diesen Fällen von den Gerichten bejaht, obwohl die zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Regeln der Technik vom Auftragnehmer beachtet worden waren.


Wo es keine anerkannten Regeln der Technik gibt, wird eine negative Abweichung des tatsächlichen Ist-Zustandes von dem geschuldeten und üblichen Soll-Zustand im Zweifel mit Hilfe eines Sachverständigen von den Gerichten festgestellt werden müssen. Viele Sachverhalte werden dabei, wie in der Vergangenheit auch, unproblematisch als Mangel identifiziert werden können. So stellen z.B. feuchte Wände im Keller, nicht abfließendes Wasser in Großküchenbereichen, unzureichende Trittschalldämmung, fehlende Schlagregendichtigkeit von Fassaden sowie eine fehlerhafte Gründung von Bauwerken Mängel dar, die selbstverständlich Gewährleistungsrechte auslösen.

Es dürfte auf der Hand liegen, dass bei den vorgenannten Beispielen die für ein Bauwerk übliche Beschaffenheit von den Leistungen des Auftragnehmers verfehlt wurde.


Das BGB sieht darüber hinaus vor, dass es einem Sachmangel gleichsteht, wenn ein gänzlich anderes als das geschuldete Werk bzw. das Werk in geringerer Menge hergestellt wird. Vor allem erstere Variante dürfte in der Praxis bei Bauverträgen keine allzu große Rolle spielen.


Die VOB/B sieht eine textlich leicht von den BGB-Regelungen abweichende Mangeldefinition vor, lehnt sich im Wesentlichen jedoch an die gesetzlichen Vorgaben des BGB an. Danach kann der Auftraggeber bei einem VOB-Vertrag Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn das abgelieferte Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder - und hier besteht eine zumindest textliche Abweichung zum BGB - wenn das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Für Fälle, in denen die Beschaffenheit des Werkes zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich definiert wurde, gilt die gleiche Mangeldefinition wie schon oben für den BGB-Vertrag dargestellt.


Den Begriff des Rechtsmangels kennt die VOB/B im Gegensatz zum BGB überhaupt nicht. Für den Fall des Verstoßes beispielsweise gegen gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter - in diesem Fällen liegen "Rechtsmängel" vor - verbleibt es danach bei der Anwendung der Gewährleistungsrechte des BGB.


Folgendes ist im Zusammenhang mit dem Mangelbegriff ebenfalls wichtig zu wissen:


Der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, ist die Abnahme. Zur Abnahme muss das Werk mangelfrei sein und den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Regeln der Technik entsprechen. Ausreichend für das Vorliegen eines Mangels zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt ist freilich, dass der Mangel zur Abnahme "im Keim" bereits vorhanden ist und sich erst später realisiert.


Änderungen der Regeln der Technik im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Abnahme sind vom Auftragnehmer bei der Ausführung zu berücksichtigen, um sich nicht dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Regeln der Technik und damit dem Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Werkes auszusetzen. Solche Änderungen nach Vertragsschluss und der damit verbundenen Leistungssolldefinition lösen allerdings einen zusätzlichen Vergütungsanspruch aus. Ändern sich die Regeln der Technik nach der Abnahme hat dies für die Frage, ob das Werk mangelhaft ist, rechtlich grundsätzlich keine Bedeutung.


Übliche Abnutzung und Verschleiß stellen in der Regel keinen Mangel dar. Mängel, die auf mangelhafte Wartung von wartungsrelevanten Gewerken (z.B. Aufzüge, Entwässerungsanlagen) zurückzuführen sind, lösen in aller Regel ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer aus. Die VOB/B sieht in diesem Zusammenhang auch die Verkürzung von Gewährleistungsfristen für wartungsrelevante Teile von maschinellen und elektronischen oder elektrotechnischen Anlagen vor, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht mit der Ausführung der Wartungsarbeiten beauftragt hat.


Es kommt vor, dass ein Mangel auf eine Anweisung des Auftraggebers bzw. Mängel in der von dem Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Ausführung zur Verfügung gestellten Plänen oder Materialien zurückzuführen ist. Hier wird der Auftragnehmer von seiner Gewährleistungspflicht für auftretende Mängel dann frei, wenn die Mängel alleine auf die Anweisung bzw. Materialien oder Pläne des Auftraggebers zurückzuführen sind, und der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig - nach Möglichkeit vor Ausführung - schriftlich auf mögliche Bedenken hinsichtlich der für ihn fremden Leistung für das Gelingen des Werkes hingewiesen hat.


Der Auftragnehmer hat jedenfalls die Pflicht, sämtliche Anweisungen bzw. Vorleistungen aus der Sphäre des Auftraggebers einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Hat er nachfolgend Bedenken, muss er diese gegenüber dem Auftraggeber (und ich nur gegenüber dem Architekten oder Bauleiter) schriftlich äußern.


Meldet der Auftragnehmer keine Bedenken an, obwohl diese bei der gebotenen Sorgfalt hätten auftauchen müssen, dann verbleibt es dem Grunde nach bei einer Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers. Dabei dürfen allerdings in Fragen der Pflicht zur Anmeldung von Bedenken die Anforderungen an die Prüfungspflicht des Auftragnehmers nicht überspannt werden.

So ist der Auftragnehmer insbesondere nicht verpflichtet, Ausführungspläne von Fachplanern oder Architekten des Auftraggebers dezidiert auf ihre fachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.


Lediglich bei Auftauchen von offenbaren Lücken oder Mängeln in der Planung muss sich der Auftragnehmer melden.

 


18.02.2022Die Verjährung nach den Regeln des BGB

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht ohne jede zeitliche Begrenzung.


Wenn ein Bauvorhaben einen gewissen Zeitraum mangelfrei bestanden hat, dann sieht das Gesetz eine Enthaftung des Auftragnehmers vor. Er soll nach Ablauf der Gewährleistungszeiten nicht länger für das Auftreten von Mängeln einstehen müssen.


Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers unterliegen dann der sogenannten Verjährung. Die Verjährung führt dabei nicht zu einem Erlöschen des Gewährleistungsanspruchs des Auftraggebers, sondern vielmehr hat der Auftragnehmer das Recht, nach Eintritt der Verjährung Mangelbeseitigungsarbeiten abzulehnen.


Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beginnt grundsätzlich mit der Abnahme der Bauleistung durch den Auftraggeber. Einer ausdrücklich erklärten Abnahme steht dabei die vom Auftraggeber zu Unrecht verweigerte Abnahme gleich. Mit dem Tag, zu dem der Auftraggeber mit seiner Weigerung, die Abnahme durchzuführen, in den Verzug der Annahme gerät (vgl. das Kapitel über die Abnahme), wird die Gewährleistungsfrist in Lauf gesetzt.


Für Mängelansprüche bei Bauwerken sieht das BGB eine grundsätzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Nacherfüllung, Selbstvornahme oder Schadensersatz können daher grundsätzlich nur binnen einer Frist von fünf Jahren nach der Abnahme bei dem Auftragnehmer durchgesetzt werden. Auch Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der Vergütung unterliegen als Gestaltungsrechte der Einschränkung, dass sie nach Ablauf von fünf Jahren grundsätzlich nicht mehr durchgesetzt werden können.


Ansprüche des Auftraggebers wegen vom Auftragnehmer arglistig verschwiegener Mängel verjähren binnen eines Zeitraumes von drei Jahren, jedoch nicht ab der Abnahme gerechnet, sondern ab der Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers. Weiter schreibt das Gesetz vor, dass unabhängig von der vorstehenden Verjährungsfrist Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel jedenfalls nicht vor Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab der Abnahme, der Verjährung unterliegen.


In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Vorwurf der Arglist in Zusammenhang mit Mängeln bereits dann gerechtfertigt ist, wenn auch nur ein Umstand verschwiegen wird, der zu einem Mangel führen kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Mangel selber verschwiegen wird.
So führte beispielsweise der Einsatz eines nicht erprobten und vom Vertrag abweichenden Baustoffs in einem jüngst vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nach fünfzehn Jahren zu einem Mangel und in der Folge zur Verurteilung des Bauunternehmers zur Mangelbeseitigung, da dieser nach Auffassung des Gerichts die Pflicht gehabt hätte, den Auftraggeber auf das mit der Verwendung dieses neuen Baustoffs verbundene Risiko hinzuweisen.


Wichtig ist weiter zu wissen, dass die Vertragsparteien selbstverständlich das Recht haben, in den Bauvertrag von den gesetzlichen Verjährungsvorschriften abweichende Regelungen bis zu einer - eher theoretischen - Höchstgrenze von 30 Jahren, zu treffen.
Aufgrund zahlreicher gesetzlicher Vorschriften kann es weiter zu einer sogenannten Hemmung der Verjährung kommen. Eine Verjährungshemmung hat zur Folge, dass der Zeitraum, während dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die gesetzliche - und natürlich auch vertraglich vereinbarte - Verjährungsfrist kann also durch solche Hemmungstatbestände beträchtlich verlängert werden. Nachfolgend sollen einige für das Baurecht wichtige Hemmungstatbestände - ausdrücklich ohne Anspruch auf Vollständigkeit - dargestellt werden. Für Einzelheiten sollte hier zwingend anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.


So ist die Verjährung beispielsweise gehemmt, wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Verhandlungen über einen Anspruch (also z.B. zur Frage, ob ein Mangel an der Leistung des Auftragnehmers vorliegt oder nicht) geführt werden. Für die Zeit dieser Verhandlungen läuft die Verjährung solange nicht, bis eine der Parteien die Verhandlungen nicht weiter fortsetzt. Ab dem Zeitpunkt der Verweigerung weiterer Verhandlungen sieht das Gesetz einen Zeitraum von drei Monaten vor, der mindestens vergehen muss, bevor die Verjährung eintreten kann.


Auch die Einleitung gerichtlicher Aktivitäten zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen führt zur Hemmung der Verjährung. Die Hemmung kann dabei z.B. durch die Klageerhebung, die Zustellung eines Mahnbescheides, die Einleitung einer Güteverhandlung, einer Streitverkündung, eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens, die Beantragung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder durch die Beantragung von Prozesskostenhilfe ausgelöst werden. Die Verjährungshemmung bei Einleitung der vorgenannten Maßnahmen endet sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung über den gerichtlichen Antrag oder einer anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.
Neben der Verlängerung der Verjährung durch diverse Hemmungstatbestände kennt das BGB auch den Begriff des Neubeginns der Verjährung. Hier wird die Verjährungsfrist nicht nur bloß verlängert, sondern die ursprüngliche Verjährungsfrist beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen in voller Länge neu zu laufen. Ein solcher Neubeginn tritt beispielsweise dann ein, wenn der Auftragnehmer die Mangelhaftigkeit seines Werkes dem Auftraggeber gegenüber ausdrücklich anerkannt hat.


Weiter ordnet das Gesetz einen Neubeginn der Verjährung an, wenn hinsichtlich der Mängel vom Auftraggeber aus einem Vollstreckungstitel eine Vollstreckungshandlung bei dem Auftragnehmer vorgenommen oder auch nur beantragt wurde. Hat der Auftraggeber danach beispielsweise ein Urteil gegen den Auftragnehmer auf Beseitigung von Mängeln erstritten und kommt der Auftragnehmer diesem Urteil nicht nach, dann beginnt die ursprüngliche Verjährung mit Antrag des Auftraggebers bei Gericht, ihm anstatt des Auftragnehmers die Mangelbeseitigung zu gestatten, von Neuem zu laufen.


Weiter sei darauf hingewiesen, dass auch verjährte Gewährleistungsansprüche für den Auftraggeber durchaus werthaltig sein können. Das BGB ordnet nämlich an, dass auch mit verjährten Ansprüchen die Aufrechnung erklärt bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Tritt also beispielsweise hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen Mängeln Ende des Jahres 2004 die Verjährung ein, dann kann dieser Schadensersatzanspruch auch noch im Jahre 2005 und später beispielsweise gegen mögliche Werklohnansprüche des Auftragnehmers, die ebenfalls aus dem Jahr 2004 stammen, im Wege der Aufrechnung ins Feld geführt werden.


Schließlich ist darauf zu verweisen, dass sich die Verjährungsvorschriften mit Einführung des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes vom 01.01.2002 zum Teil erheblich verändert haben. Das neue Recht gilt uneingeschränkt auf seit dem 01.01.2002 geschlossene Schuldverhältnisse und -verträge. Für Beginn, Hemmung und Neubeginn von am 01.01.2002 bereits bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüchen gilt grundsätzlich das alte Verjährungsrecht.


In diesem Spannungsverhältnis zwischen altem und neuem Verjährungsrecht werden zahlreiche zum Teil nicht unkomplizierte Fragestellungen aufgeworfen, die es ratsam erscheinen lassen, im Zweifel fachkundige Hilfe bei einem Anwalt zu suchen.

 


30.11.2021Kombination von Dämmstoffen auf Betonuntergründen

Ein Problem beschäftigt die Branche allerdings seit mehreren Jahren.

Da geht es um Verfärbungen, die mit der Kombination von Dämmstoffen und Betonuntergründen zu tun haben und sich nach einiger Zeit im neu verlegten Holzfußboden zeigen. Sie gehen immer aus von Wandanschlüssen und treten vornehmlich stirnseitig und seltener längsseitig, dabei in der Intensität und Tiefe holzartenabhängig, hervor.


Betroffen sind demgemäß auch Sockelleisten, die sich zunächst rückseitig verfärben und erst allmählich an der Vorderseite, den Schraublöchern oder an Stirn- und Gehrungsschnitten dunkler werden. Erst nach einiger Zeit wandern die Verfärbungen auch in die Fläche und treten, im Gegensatz zum zuvor beschriebenen Erscheinungsbild der nicht nachweisbaren Verfärbungsreaktionen, sowohl in den abgedeckten als auch den freiliegenden Bereichen auf. Typisch sind unterschiedliche Holzfeuchteangaben bei elektrischer Messung, die erfahrungsgemäß Differenzen von bei zwei bis vier Prozent aufweisen und von chemischen Ablagerungen im Holz herrühren.


Im Darrofen sind die Unterschiede nicht festzustellen, ein Wasserdampfeinfluss ist somit nicht ursächlich für die Messwertabweichungen. Weiterhin ist auch kein Einfluss des Diffusionswiderstandes der Oberflächenbehandlung erkennbar. Messungen des pH-Wertes zeigen Unterschiede von zwei bis drei Einheiten auf der Skala.


Im Holz selbst verläuft die Farbveränderung zumeist vornehmlich stirnseitig in Faserrichtung und ist bei Massivparkett zunächst auf der Unterseite beziehungsweise bei Mehrschichtparkett auf der Deckschichtunterseite erkennbar, dringt aber im Laufe der Zeit allmählich bis an die Oberfläche vor.

"JUNGE" DECKEN SIND GEFÄHRLICH
Die Ursache liegt in Verbindung von Dämmstoff und Betonuntergrund. Es handelt sich in der Regel um relativ "junge" Betondecken, die noch über einen bestimmten Gehalt an Restfeuchte verfügen. Wenn dann unmittelbar die Dämmschichten (Mineralwolle oder Schaumstoffe mit Aufkaschierungen) auf den sehr feuchten Beton aufgebracht werden oder sogar auf Wasserpfützen verlegt werden, entstehen als Reaktion alkalische Gase.


Bezeichnenderweise betrifft dieses Phänomen vermehrt das Obergeschoss, dort, wo es vom Bauablauf her besonders schnell gehen muss. Die Einsicht in Bautagebücher bestätigte vielfach diese Vermutung. Weiteres markantes Kennzeichen ist ein sehr strenger Geruch des alkalischen Gases bei Kontrollöffnungen, der in seiner Intensität locker mit einem faulenden Fisch mithalten kann.


Eine Reparatur ist nicht möglich. Da diese Schäden vermehrt auftraten, hat man sogar bei der Normung in der Schweiz darauf reagiert. Heute muss als Präventionsmaßnahme direkt auf dem Beton unter der Dämmung eine Folie aufgebracht werden, die zwar keine vollkommene Abdichtung darstellt, aber die Probleme, die durch den direkten Kontakt mit noch vorhandener Feuchtigkeit entstehen, wirkungsvoll verhindert.


HOHE RAUMLUFTFEUCHTE FÜHRT ZU VERFÄRBUNGEN
Das letzte Verfärbungsphänomen ist das des Einflusses von hoher alkalischer Raumluftfeuchte auf Holzverfärbungen. Sie sind gekennzeichnet durch intensive dunkle und nahezu ausschließlich stirnseitige Dunkelverfärbungen von oben in die Decklagen oder auch an Massivholz, die immer in Neubauten vorkommen.


Weiteres Merkmal ist die Jahreszeit. Im Frühjahr oder Sommer, wenn nach der Verlegung leer stehende Wohnungen über längere Zeit ungenügend belüftet werden, kommt es zu diesen Erscheinungen. Im Winter gibt es kaum Probleme.
Alkalisch belastete Feuchtigkeit aus frischen Wänden, Decken oder Putzen führt zu hohen Raumluftfeuchtigkeiten und ist die Ursache für Verfärbungen. Gerade Holzarten mit niedrigem pH-Wert wie der amerikanische Kirschbaum gelten als besonderes typisch, aber auch die Eiche ist davon betroffen.

TIPP:

Ausreichend lüften beziehungsweise bisweilen in den Sommermonaten sogar die Raumluft anzuentfeuchten, hilft als Vorsorge. Auch hier gilt: Eine gute Beratung ist die beste Prävention.

 


12.08.2021Hohlstellen bei Parkett

Hohlstellen sind die Bereiche zwischen einem Verlegewerkstoff und dem Untergrund, die nicht oder nicht ausreichend mit Klebstoff zusammengefügt wurden. Für die Beurteilung gibt es zwar Richtwerte und Grenzmaße, es stehen aber auch Ermessensspielräume für die Beurteilung offen.

Zum Zeitpunkt des Begehens stellen Hohlstellen eine hörbare, akustische Störung dar, über deren Ursache jedoch keine pauschalen Aussagen möglich sind. In welchem Umfang sie hingenommen werden müssen, ist immer entscheidend vom Gesamteindruck und dem geforderten Qualitätsniveau der Fläche abhängig.


Verklebung "nach Prozenten" kritisch betrachtet

Aus Beweisbeschlüssen, Reklamationsschreiben und Gutachten:

- Es wurde mangelhafte Klebung des Parketts festgestellt.

- Die Arretierung des Parketts, also Klebung, ist als mangelhaft zu bezeichnen.

- Es gibt eine Vielzahl Hohlleger/ Hohlstellen innerhalb der Parkettebene.

- Sachverständigenseits wurde eine Hohllagigkeit im Parkettfußboden festgestellt.

- Für den Sachverständigen war akustisch nachzuvollziehen, dass sich weite Bereiche des
  Parkettfußbodens vom Klebstoff bzw. vom Verlegeuntergrund gelöst haben.


Solche Sachverständigen-Feststellungen sind in vielen Fällen sachlich begründet, jedoch handelt es sich seiner Ansicht nach oft auch um Erklärungen, mit denen die Sachverständigen Mängel zu erklären versuchten, für die sie sonst "keine Erklärung haben oder haben wollen".


Wieviel Klebstoff ist gefordert?

Zitat aus einem Sachverständigen-Gutachten:

"In jedem geklebten Parkettfußboden, egal ob er erst kurze Zeit oder bereits Jahrzehnte liegt, wird man bei sorgfältigem Abklopfen oder mit anderen 'Suchmethoden' hohl klingende Stellen finden. Diese sind meist unterbodenbedingt wegen zulässiger Unebenheiten und in der Praxis völlig normal.

Es ist deshalb folgerichtig die Regel, dass solche, allein hohl klingende Stellen nicht als Mangel bewertet werden. Anders verhält es sich, wenn Parketteinzelteile (Stäbe, Lamellen) lose-locker über dem Untergrund liegen, wenn sie beim Abklopfen klappern und keine Klebverbindung zum Untergrund vorhanden ist. Darauf nimmt auch der offizielle Kommentar zu DIN 18 356/ Parkettarbeiten (Baumann, Fendt, Barth, 1997) Bezug, wo es heißt: "Hohlklingende Stellen sind kein Mangel, wenn die Verlegeeinheiten sich bei Belastung nicht bewegen. Aufgrund der nach DIN 18 202 zulässigen Ebenheitstoleranzen ist eine 100 % Benetzung/Klebung nicht erreichbar."

Die Formulierung einer 100 % Benetzung/ Klebung führt zwangsläufig zu der Frage, wieviel Prozent denn erreicht werden müssen. Eine bindende Antwort darauf ist, laut Schmidt, nicht möglich. Der Prozentsatz sei abhängig von der jeweils vorhandenen Ebenheit des Untergrundes. Die Fragestellung solle besser lauten: "Wie gut muss das Parkett am Untergrund verklebt sein?" Antwort: "Jede Klebverbindung zum Untergrund hat die Aufgabe, das Parkettelement (Stab, Lamelle, Mehrschichtelement) so fest, sicher und dauerhaft an seinem Platz auf dem Untergrund zu arretieren, dass bei der künftigen Belastung des Parkettfußbodens durch die funktionelle Nutzung kein Mangel oder Schaden entstehen kann".

100 % Verklebung auf der gesamten Unterseite des Parkettelements hält der Sachverständige für nicht erforderlich. Er kritisiert auch die Ursprünge der folgenden Orientierungswerte:

- Parkettstäbe: "Als untere Grenze und ausreichende Klebung gilt eine Benetzung/ Klebung
   von 40 %" "Wenig plausibel. Alle Werte sind weder messtechnisch noch rechnerisch
   ermittelt worden."


- Mosaikparkett: "Als untere Grenze gilt eine Benetzung von 60 %. Es wird empfohlen, die
   Verlegeanleitung bzw. die Verarbeitungsrichtlinien des Klebstoffherstellers zu beachten."
   "Angaben basieren lediglich auf langjährigen Praxiserfahrungen und werden von der
   Branche und den meisten  Sachverständigen getragen."


- Mehrschichtparkett: "Die Unterseiten der Elemente in Stabform müssen zu mind. 40 %, in
   Dielenform zu mind. 60 % mit Klebstoff benetzt sein." "Im Falle eines Test weiß niemand,
   welche Ergebnisse zu erwarten wären."


- 10 mm-Massivparkett: "Abmessungen erfordern Ebenheit des Untergrundes. Nur hierdurch
   kann die 60-%-Mindest-Benetzung gewährleistet werden. Lamellenbezogene Hohlstellen
   sind dann kein Mangel, wenn sich die Lamelle nicht nennenswert bewegen läßt." 
   "Grob falsch. Die geringen Abmessungen lassen eine geringere Ebenheit des Untergrundes
   zu. Es ist vielmehr die fehlende  Nut-Feder-Verbindung, die einen ebenen Untergrund
   erfordert. Die verbindungslose Lamelle kann sich keine Hilfe von der Nachbarlamelle
   holen, um eine  Unebenheit zu überbrücken. Irreführung auch bei lamellenbezogenen
   Hohlstellen.

Tatsächlich geht es um unterbodenbezogene Hohlstellen, nicht um lamellenbezogene. Schließlich: Was bedeutet "Nicht nennenswerte Bewegung"? Für mich gilt: Die Lamelle hat fest zu liegen, völlig egal, mit welchem Anteil ihrer Auflagefläche sie am Untergrund verklebt ist, Hauptsache fest."

Woran orientieren?

Entscheidender als die absolut gesetzten Prozente beim Kleberauftrag sei die Verteilung der Menge innerhalb der Parkettfläche.
Die müsse "möglichst gleichmäßig sein und so, dass jedes Einzelteil mit seiner gesamten Auflagefläche fest mit dem Untergrund verbunden ist". "Es können auch weniger als 50 oder 40 Prozent sein. Eine punktweise Verklebung kann durchaus ausreichend sein. Beim Nagelboden ist der Parkettstab auch nur an ganz wenigen Punkten am Untergrund arretiert und er hält".

Lockere Stäbe sind nach der Erfahrung meist ein Verarbeitungsfehler. "Haben sich die Prozentangaben im Kopf des Parkettlegers festgesetzt, können sie bei ihm zu Sorglosigkeit führen - nach der Devise: Hauptsache ich erreiche die 40 Prozent".

Der Sachverständige warnt alle Parkettleger: "Wer gröblich die Unebenheiten des Untergrundes missachtet, an der Klebstoffmenge sparen will und es mit der offenen Zeit des Klebstoffs nicht so genau nimmt, wird kein gutes Ergebnis abliefern."

Gründe für Hohlstellen

Die 10 häufigsten Ursachen

1. Nicht fachgerechte Verklebung; zu wenig Kleberauftrag.

2. Art des Klebstoffeinsatzes (Dispersion, PU -Kunstharzklebstoff usw., elastische
    bzw. schubfeste Verklebung).

3. Die Ebenheitstoleranz bzw. der zulässige Bereich für die Abweichung einer
    Fläche von der Ebene wurde nicht erfüllt.

4. Mangelhafte Adhäsion zwischen Fußbodenwerkstoff und Klebstoff und
    zwischen Klebstoff und Untergrund.

5. Mangelhafte Kohäsion innerhalb des Fußbodenwerkstoffs, des Klebstoffs
    oder des Untergrundes.

6. Oberflächig abgebundener Parkettklebstoff.

7. Begehen der verlegten Parkettfläche während der Abbindezeit des
    aufgebrachten Parkettklebstoffs.

8. Kein oder falsches Beschweren der verlegten Parkettfläche.

9. Aufbau, Parkettart, Größe bzw. Dimension (großformatiges Parkett).

10. Quellung/ Schwindung während der Verlegung (Raumluft, Klima).
 


06.07.2021Die Prüfpflichten des Boden - und Parkettlegers

Die DIN 18365 für Bodenbelagsarbeiten und die DIN 18356 für Parkettarbeiten legen die Prüfpflichten des Boden- und Parkettlegers fest. Ein ebener, fester und dauertrockener Unterboden ist die Grundvoraussetzung für eine fachmännische und erfolgreiche Verlegung von Fertigparkett.

Vorbereitung von Estrich und UnterbodenWerden die Anforderungen der DIN bzw. EN eingehalten, kann Fertigparkett auf die verschiedenartigsten Unterböden verlegt werden (z.B. auf PVC-Belag, Nadelfilz, Steinboden usw.).

Ebenheit – nur ein ebener Estrich gewährleistet eine optimale Parkettverlegung
Ein Estrich muss in jedem Fall eben sein. Die Ebenheit des Untergrundes sollte mit einem geraden Gegenstand, am besten mit einer Richtlatte und einem Messkeil kontrolliert werden. Untergründe, die nicht der Norm entsprechen, sind nach den Regeln des Fachs und je nach Estrich entsprechend zu behandeln. Alte Dielenböden sind nach zuschrauben, um evtl. Knarren zu beseitigen. Ebenso sollten zwei Dielen aufgenommen werden, um den Unterboden und die Tragfähigkeit des Dielenbodens zu beurteilen.


Festigkeit – nur ein fester Estrich ist ein tragfähiger Untergrund
Jeder Unterboden muss fest sein. Eine ausreichende Festigkeit des Unterbodens ist eine wichtige Voraussetzung für die einwandfreie Verlegung von Fertigparkett, besonders bei der vollflächigen Verklebung. Die entsprechende Prüfung der Festigkeit erfolgt durch eine Gitterritzprüfung; dabei darf ein Estrich nicht abkreiden bzw. absanden.
Hinweis: Maßnahmen, die zur Herstellung eines verlegereifen Estrichs führen, sind nach den Regeln des Fachs und je nach Unterboden zu treffen.


Feuchtigkeit – ein feuchter Unterboden verursacht Schäden am Parkett
Ein Estrich muss trocken sein. Zu hohe Feuchtigkeit im Unterboden, welche Ursache sie auch immer haben mag, führt mit Sicherheit zu späteren Schäden im Belag. Die Prüfung auf Feuchtigkeit im Estrich ist deshalb mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die zulässige Haushaltsfeuchtigkeit der Estriche bei der Parkettverlegung nach CM (Messgerät) in %:
Zementheizestrich max. 1,8 %
Zementestrich max. 2,0 %
Anhydritheizestrich max. 0,3 %
Fließanhydritestrich max. 0,5 %
Magnesitestrich max. 4,0%

Weitere Prüfkriterien für einen optimalen Estrich
Außer den genannten drei wichtigen Prüfkriterien werden in der VOB weitere acht Punkte angegeben, die vor der Verlegung von Fertigparkett überprüft werden müssen.
1. Risse im Unterboden: treten Risse vereinzelt auf, müssen sie kraftschlüssig geschlossen werden. Wir empfehlen, den Estrich zu erneuern.
2. Zu poröse und raue Oberfläche des Unterbodens: der Estrich muss saniert werden. Wenn er zu stark sandet, ist der Estrich zu erneuern.
3. Bewegungsfugen (Bauwerksfugen) dürfen nicht geschlossen werden.
4. Verunreinigte Oberflächen sind zu säubern und verlegereif vorzubereiten.
5. Höhenlage zu angrenzenden Bauteilen
6. Ungeeignete Temperatur des Unterboden (< /= 15°C)
7. Ungeeignete Temperatur und Luftfeuchtigkeit des Raumes (< /= 18°C, < /= 70% rH)
8. Fehlendes Aufheizprotokoll bei Heizestrichen

 


06.07.2021Parkettböden und Fußbodenheizung

Frage an den Sachverständigen: Ist Parkett für Fußbodenheizung geeignet?


Generell spricht nichts gegen die Verlegung von Parkett auf Fußbodenheizungen. Holz und Holzwerkstoffe sind im Fußbodenaufbau langjährig erprobt und haben sich in Verbindung mit einer Fußbodenheizung bewährt. Die nachstehenden Angaben beruhen auf Erkenntnissen aus einer von der Holzforschung Austria durchgeführten Forschungsarbeit, Untersuchungen im „Fraunhofer-Institut für Holzforschung“, Braunschweig sowie langjährigen Erfahrungen mit verschiedenen Bodenaufbauten über einer Fußbodenheizung.


Inhalt:
1. Parkettböden und Fußbodenheizung
2. Feuchtigkeitssperre
3. Geeignete Untergründe
4. Empfohlene Heizsysteme
5. Abstand der Heizrohre
6. Wärmedurchlasswiderstand
7. Vorbehandlung des Estrichs
8. Geeignete Oberböden
9. Verlegung des Parketts
10. Inbetriebnahme der Fußbodenheizung
11. Wohnhygiene und Raumklima
12. Allgemeines

Parkettböden und Fußbodenheizung
Holz gilt als Dämmstoff, dass bedeutet die Auf- und Abheizphasen verschieben sich. Es dauert länger, bis der Holzboden warm ist (daher eher anschalten) und es dauert aber auch länger bis der Holzboden wieder kalt ist (daher eher wieder abschalten). Das sogenannte Heizfenster wird also bildlich gesprochen versetzt. Während die Fußbodenheizung an ist, befindet sich sehr trockene Luft direkt über der Holzoberfläche. Dadurch gibt das Holz Feuchte an die Umgebung ab und stellt so seine natürliche Haushaltsfeuchte wieder ein. Beim Abgeben von Feuchtigkeit schrumpft der Holzboden, was sich in Fugen zwischen den Stäben bemerkbar macht. Diesem Effekt können Sie entgegenwirken, indem Sie Luftbefeuchter einsetzen.
In Monaten, in denen die Luftfeuchtigkeit der Umgebung höher ist (Frühling/Sommer), werden sich geringere oder gar keine Fugen im Holzboden zeigen. Die idealen klimatischen Bedingungen im Raum für Menschen, Pflanzen, Tiere und Holz liegen bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 - 60% und einer Temperatur von ca. 21 Grad Celsius.


Feuchtigkeitssperre
Der gesamte Fußbodenaufbau hat bei Verlegung in ebenerdigen und nicht unterkellerten Räumen, über Einfahrten, Feuchträumen, Durchgängen, Garagen und dgl. auf einer dauerhaft wirkenden Feuchtigkeitsabdichtung und Dampfsperre zu erfolgen. Dadurch sollen Schäden durch nachschiebende Feuchtigkeit am Holzboden vermieden werden.


Geeignete Untergründe
Über einer Fußbodenheizung können sowohl nass eingebrachte Estriche (z.B. Zementestriche) als auch trocken verlegte Estriche (z.B. Spanplatten, zementgebundene Spanplatten) zur Anwendung kommen. Bei der Verlegung von Trockensystemen ist infolge der Luftschicht zwischen Heizrohr und Estrich-Unterkante mit einer geringeren Wärmeleitfähigkeit der Fußbodenkonstruktion zu rechnen. Die Restfeuchtigkeit (gemessen nach der CM-Methode) darf bei Zementestrichen 1,8% und bei Anhydritestrichen 0,3% nicht überschreiten.


Empfohlene Heizsysteme
Es werden Niedertemperatur-Fußbodenheizungen empfohlen (bei einer Warmwasser-Fußbodenheizung Vorlauftemperatur bis 55 °C). Die Oberflächentemperatur am fertigen Holzboden darf auch in den Randzonen 29 °C nicht überschreiten. Günstige Werte sind 26 °C bis 27 °C.


Abstand der Heizrohre
Um die Temperaturwelligkeit der Oberfläche zu begrenzen (bei vorgegebener Maximaltemperatur bringt geringe Welligkeit eine höhere Mitteltemperatur und somit eine höhere Leistungsabgabe der Heizung), sollte bei einer Warmwasser-Fußbodenheizung die Abstände der Heizrohre zwischen 10 cm und 20 cm betragen.


Wärmedurchlasswiderstand
Es ist darauf zu achten, dass ein vernünftiges Verhältnis der Wärmedurchlasswiderstände der Schichten über dem Heizelement (Zementestrich bzw. Trockenestrich und Oberbelag) und unter dem Heizelement (Wärmedämmung) besteht. Die Wärmeabgabe nach unten soll 20 W/m² bzw. 25% der Heizleistung nicht überschreiten. Das bedeutet, dass der Wärmedurchlasswiderstand der Fußbodenkonstruktion nicht zu hoch sein soll.
Der natürlich vorgegebene Wärmedurchlasswiderstand von Holz bzw. Holzwerkstoffen begrenzt die Temperaturwelligkeit an der Bodenoberfläche und schafft damit eine gleichmäßige Oberflächentemperatur. Für die Wärmeleitung des Oberbelages ist eine hohe Dichte des Holzes günstig. Hartholz leitet um ca. 30 % besser als Weichholz.


Vorbehandlung des Estrichs
Der Estrich ist vor dem Beginn der Verlegearbeiten (auch im Sommer) aufzuheizen. Das Aufheizen des Estrichs soll nicht vor 21 Tagen nach seiner Einbringung beginnen, und zwar so, dass die Vorlauftemperatur der Fußbodenheizung täglich um 5°C erhöht wird und 35°C nicht übersteigt.
Vor Beginn der Verlegung des Belages, jedoch nicht früher als 28 Tage nach Herstellung des Estrichs, ist die Fußbodenheizung abzuschalten oder bei kalter Witterung die Vorlauftemperatur in täglichen Temperaturstufen von 5°C so zu reduzieren, bis eine Oberflächentemperatur des Estrichs von 18 bis 15°C erreicht ist.
Diese Temperatur darf innerhalb von drei Tagen nach der Verlegung der Beläge bzw. der Oberflächenbehandlung nicht verändert werden. Danach kann die Fußbodenheizung täglich um 5°C bis zum Erreichen der vollen berechneten Vorlauftemperatur erhöht werden.


Geeignete Oberböden
Als Oberböden kommen alle Parkettarten (mit Ausnahme von Holzpflaster und einigen Massivholzdielen) infrage. Besonders gut für den Einsatz auf Fußbodenheizung ist Einzelstabparkett bzw. generell mehrschichtig aufgebaute Holzböden, wie bspw. unsere Landhausdielen geeignet. Bei diesem Aufbau sperren sich die einzelnen Schichten gegeneinander ab, das Quell- und Schwundverhalten wird deutlich verringert.
Weniger geeignet sind besonders breite Lamellen oder Einzelelemente innerhalb der Verlegeeinheit des Oberbelags. Holzarten mit ungünstigem Quell- und Schwindverhalten sind nicht geeignet (z. B. Buche, Esche) bzw. nur in dimensionsstabilisierter Form bedingt geeignet. Die Holzfeuchtigkeit muss zum Zeitpunkt der Verlegung zwischen 7% und 9% betragen.


Verlegung des Parketts
Es empfiehlt sich Parkettböden auf Fußbodenheizung fest zu verkleben. Dadurch ist eine bessere Fixierung des Bodens gewährleistet, der Holzboden "arbeitet" weniger und es wird eine bessere Wärmeleitung gewährleistet.
Mithilfe unserer Trittschalldämmung kann Fertigparkett auch schwimmend auf eine Warmwasser-Fußbodenheizung verlegt werden. In jedem Fall sollte die Verlegeanleitung zurate genommen werden.
Die Dicke des Holzfußbodens ist mit 16 mm begrenzt. Mit der Verlegung des Oberbodens darf erst nach dem normgemäßen Ausheizvorgang begonnen werden.


Inbetriebnahme der Fußbodenheizung
Die zwischen Verlegung des Parkettfußbodens und Inbetriebnahme der Fußbodenheizung erforderliche Wartezeit ist von der Parkettart und Verlegeart abhängig und mit dem Parkettleger abzustimmen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Fußbodenheizung mit langsam ansteigenden Temperaturen von nicht mehr als 5°C je Tag in Betrieb genommen wird.


Wohnhygiene und Raumklima
Neben diesen speziellen Empfehlungen gelten selbstverständlich die allgemeinen, bekannten technischen und wohnhygienischen Regeln für eine Fußbodenheizung. Es sei hier insbesondere darauf hingewiesen, dass die Oberflächentemperatur des Fußbodens höchstens +28°C betragen soll. Die Einhaltung dieses Grenzwertes ist bei einem Holzboden ohne Probleme möglich.
Für das Wohlbefinden des Menschen und die Behaglichkeit in Räumen ist die Beachtung eines gesunden Raumklimas erforderlich. Bei einer Raumtemperatur von ca. 21°C sollte eine relative Luftfeuchte von etwa 50 - 60 % vorhanden sein. Dies ist auch für die Werterhaltung der Fußböden und zur Vermeidung elektrostatischer Auf- und Entladungsvorgänge von Vorteil. Zur Erreichung dieser Werte sind geeignete Maßnahmen zu treffen.


Allgemeines
Eine spätere Fugenbildung am fertigen Holzboden ist bei verschiedenen Verlegemustern (z. B. Mosaik-, Tafelparkett) durch den Wechsel der Faserrichtung und kürzere Einzelelemente weniger auffällig als bei riemenartig verlegtem Parkett und bei langen Einzelelementen (z. B. Schiffsboden). Um Schäden am Holzboden und einen Anstieg der Heizkosten zu vermeiden, sollten keine Teppiche auf Parkett über einer Fußbodenheizung gelegt werden.

 


06.07.2021Thermische Aktivierung von Unterböden in Verbindung mit Parkett

Mehrschichtig aufgebaute Parkettböden sind für den Einsatz auf thermisch aktivierten Unterböden einsetzbar. Dies gilt sowohl für den Bereich der Betonkernaktivierung als auch bei einer Verwendung des Heizestrichs als Fußbodenkühlung im Sommer, ausgelegt nach DIN EN 1264 (Serie) „Raumflächenintegrierte Heiz -und Kühlsysteme mit Wasserdurchströmung –Teil 3: Auslegung).

Mehrschichtprodukte sollten immer in quell-schwindarmen Holzarten wie beispielsweise Eiche in ruhigen Sortierungen zum Einsatz kommen.
Bei einer vollflächigen Verklebung muss das Unterboden sowie das Klebstoffsystem in der Lage sein, die Schub- und Scherkräfte von Mehrschichtparkettelementen gemäß EN 13489 „Holzfußböden-Mehrschichtparkettelemente“ oder Massivparkettelemente lt. EN 13226 und EN 13629 unbeschadet aufnehmen zu können.


Vor der Parkettverlegung wird empfohlen, den Kontakt zu dem jeweiligen Kühlsystem und Klebstoffhersteller herzustellen, so dass technische Freigaben und Detailabklärung besprochen werden können.

Wichtig: Bei thermisch aktivierten Unterböden wird der Einbau eines Klimamessgerätes zur Aufzeichnung von Temperatur und relativer Luftfeuchtigkeit empfohlen.


Die relative Luftfeuchtigkeit 
Die EN 15251:2012 empfiehlt für ein gesundes Raumklima eine jahreszeitlich bedingt relative Luftfeuchte von ca. 30 % bis 65 %.
In diesem Bereich können sich die natürlichen holztypischen Erscheinungen wie Fugen, Risse oder Schüsselungen in mäßiger Ausprägung zeigen.
Bei längerfristigen Abweichungen kann es zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (Schimmel)und in Bezug auf Holzfußböden-Parkett zu übermäßigen Veränderungen von deren Erscheinungsbildern, wie zum Beispiel größeren Verformungen, Fugen oder Rissbildungen, kommen.

Speziell bei einer Fußbodenkühlung besteht die Gefahr von einer höheren Feuchtebelastung bis hin zu Taupunktbildungen, die sich direkt an der Fußbodenoberfläche bildet.
Diese überhöhte Feuchtebelastung besteht bei allem Bodenmaterialien wie z. B. Stein, Vinyl, Keramik, Holz Kunststoffe usw. in gleichem Maße.

Zusammenfassung:
• Bei einer Raumtemperatur über 25 – 26 Grad sollte erst einer Fußbodenkühlung in Gang gesetzt werden. Bei Raumtemperaturen unter 25 - 26 Grad sollten diese Kühlsysteme immer abgeschaltet werden.
• Fußbodenkühlungen sollten nicht länger als drei Wochen pro Jahr in Betrieb sein.
• Eine Fußbodenkühlung sollten nicht länger als zwei Wochen durchgehend in Betrieb sein.
• Wird eine Fußbodenkühlung in einen zweiwöchigen Betrieb genommen, so sollte die Kühlphase nicht mehr als 2 - 3 Grad unter der Raumtemperatur liegen.
• Bei thermisch aktivierten Unterböden wird der Einbau eines Klimamessgerätes zur Aufzeichnung von Temperatur und relativer Luftfeuchtigkeit empfohlen. 
• Für ein gesundes Raumklima wird empfohlen, eine jahreszeitlich bedingte relative Luftfeuchte von ca. 30 % bis 65 % zu halten.
• Bei der Schaffung eines gesunden Raumklimas, wird zur Kontrolle und Hilfsmittel ein sog. Hygrometer empfohlen.
 


11.05.2021Oberflächenzugfestigkeiten von Estrichen zur Aufnahme von Parkett und Holzpflaster

Orientierungswerte der erreichbaren Oberflächenzugfestigkeiten in Abhängigkeit von der Festigkeitsklasse werden fehlinterpretiert. Hier wird z.B. aufgeführt, dass ein typischer Estrich der Festigkeitsklasse C25-F4 (ehemals ZE 20 bzw. AE 20) unter guten Voraussetzungen ohne zusätzliche Untergrundvorbereitung eine Oberflächenzugfestigkeit von etwa 0,7 N/mm² erwarten lässt. Dem gegenüber steht die Anforderung (Anhaltswerte) an die mittlere Oberflächenzugfestigkeit eines Estrichs unter Parkett von mindestens 1,0 N/mm².

Hieraus wird fälschlicherweise gefolgert, dass ein Estrich der Festigkeitsklasse C25-F4 grundsätzlich nicht als Untergrund für Parkett geeignet ist. Es wurde darüber hinaus sogar einmal von einer anderen Stelle veröffentlicht, dass die Verwendung eines Estrichs der Festigkeitsklasse ZE 40 / AE 40 oder höherwertiger nach dem Hinweisblatt bei Parkettbelag zwingend vorgeschrieben ist. Dies ist so nicht richtig.

Eine Anforderung an die Festigkeit eines Estrichs unter Holzbelägen ist in der DIN 68 702 (04.01) - Holzpflaster – mit einem Zahlenwert (mindestens ZE 30 oder AE 30) enthalten.
Für Parkett werden in den entsprechenden Normen keine Vorgaben gemacht.

Die im Hinweisblattes aufgeführten Orientierungswerte stellen Erfahrungswerte aus einer Vielzahl durchgeführter Messungen dar. Estriche der Festigkeitsklasse C25-F4 können aber bei einer sorgfältigen Oberflächenbearbeitung beim Einbau, einer ausreichenden Nachbehandlung und ggf. weiterer Oberflächenvorbereitung (z.B. Abschleifen) eine höhere Oberflächenzugfestigkeit als oben genannt erreichen. Durch maschinelles Glätten werden in der Regel ebenfalls höhere Oberflächenzugfestigkeiten erreicht. Ein Estrich der Festigkeitsklasse C25-F4 (ehemals ZE 20 bzw. AE 20) ist daher bei entsprechender Oberflächenfestigkeit zur Aufnahme eines Parkettbelages geeignet.

Dem Estrichleger ist anzugeben, dass ein Parkett verlegt werden soll, damit der zusätzliche Aufwand zum Erreichen einer ausreichend festen Oberfläche kalkuliert werden kann.
 


11.05.2021Pflegeanweisung für WEISS geölt-imprägnierte Holzfußböden gem. DIN 18356 und DIN 18367

Durch Beanspruchung unterliegt der Boden einem natürlichen Verschleiß. Zur Werterhaltung müssen Fußböden nicht nur gereinigt, sondern auch gepflegt werden. Mit der Reinigung entfernt man Partikel, die sonst den Boden beschädigen (z.B. Schmutz, Sand, Abrieb). Mit der Pflege bringt man etwas auf, um das Holz vor Einwirkung von Wasser, Schmutz und Abrieb bestmöglich zu schützen. Deshalb ist eine Gewährleistung für Ihren Holz- und Korkfußboden nur dann gegeben, wenn die Pflegeanweisung Ihres Bodenlegers befolgt wird. Diese Pflegeanweisung ist auf die Bedürfnisse Ihres Bodens abgestimmt. Bitte beachten Sie diese, damit Sie viele Jahre Freude an Ihrem Holzfußboden haben. Durch Übergabe dieser Reinigungs- und Pflegeanweisung entspricht der Bodenleger der DIN 18356, Parkettarbeiten.

Dem Holz wird durch die Imprägnierung bzw. Versiegelung Schutz gegeben. Er ist dadurch weitgehend beständig gegen das Eindringen von Wasser. Eine handwerkliche Imprägnierung bzw. Versiegelung kann naturgemäß nicht mit der Perfektion einer industriellen Produktion verglichen werden. Dies bedingt, dass kleinere Störungen (z.B. Polierspuren) vorkommen können. Auf die Haltbarkeit der Imprägnierung / Versiegelung hat dies keinen Einfluss.

Die Holzfeuchte passt sich permanent dem Feuchtegehalt der Raumluft an, was zu einem Quellen und Schwinden führt. Man sagt dazu „es arbeitet“. Im Winter sinkt in beheizten Innenräumen die relative Luftfeuchte deutlich. Als natürlicher Prozess gibt Holz Wasser ab, es kommt zur Fugenbildung im Holzboden. Durch Luftbefeuchtung kann man diesem Effekt entgegenarbeiten. Im Sommer ist die Luftfeuchte hoch, sich gebildete Fugen schließen sich wieder. Auch für den Menschen sorgt ein gutes Raumklima für körperliches Wohlbefinden. Das anzustrebende ideale Raumklima liegt bei ca. 20°C und einer relativen Feuchte von ca. 50%. Die Atmungsaktivität des Holzes wird durch die Beschichtung nur verlangsamt.

Möbel und andere Einrichtungsgegenstände vorsichtig einräumen. Tisch- und Stuhlbeine sind mit geeigneten Möbelgleitern zu bestücken – wir empfehlen hierzu das optimal schützende Scratch-no-moreSystem. Stuhl- und Möbelgleiter müssen regelmäßig gereinigt werden. Bei Stühlen mit Laufrollen nur weiche Rollen nach EN 12529 oder eine geeignete Unterlage verwenden. Rutschhemmende Teppichunterlagen müssen für versiegelte Böden geeignet sein. Feuchtigkeitsdichte Beläge können den Boden bei Wassereinwirkung durch Behinderung der Atmungsaktivität schädigen.

Schmutzeintrag kann durch Sauberlaufzonen reduziert werden.

Holzböden möglichst wenig mit Wasser belasten. Stärkerer Wassereintrag, zum Beispiel in Eingangsbereichen, ist zu vermeiden.

Farbige Produkte (z.B. Haarfarben, Wunddesinfektionsmittel) sowie Weichmacherwanderungen (z.B. aus Gummi) können zur irreversiblen Verfärbung der Oberfläche führen. Daher den Kontakt mit diesen Produkten vermeiden.

Bei Anwendung dieser Pflegeanweisung auf industriell vorimprägnierten Fertigparkett (mit oxidativen Ölen imprägniert) muss nach der Verlegung gegen Eindringen von Wasser über die Fuge nachgeölt worden sein, zum Beispiel mit Refresher WEISS wie oben ausgeführt. Bitte beachten Sie, dass sich das Oberflächenbild eines geölt imprägnierten Bodens endgültig erst mit der Nutzung, der Reinigung und der Pflege ergibt.
 


11.05.2021Prüfung der Oberflächenzugfestigkeit und Oberflächenhaftzugfestigkeit – Nur in Zweifelsfällen – Keine Regelprüfung –

Wie man aus der vorstehenden Darstellung der gewerkeüblichen Festigkeitsprüfungen erkennt, hängt das Ergebnis stark von der Erfahrung des Prüfenden ab und kann im Zweifelsfall auch subjektiv gefärbt sein. In Zweifelsfällen (oder wenn es Streit gibt) ist eine Prüfmethode gewünscht, die als Ergebnis einen Zahlenwert liefert. Diesem Bedürfnis kommt die Prüfung der Oberflächenzugfestigkeit und Oberflächenhaftzugfestigkeit nach. Doch Vorsicht, auch hierbei sind Fehlbeurteilungen möglich, wenn der Prüfer nicht erfahren ist. Man beachte das BEB-Hinweisblatt „Oberflächenzugund Haftzugfestigkeit von Fußböden“. Die Prüfung der Oberflächenzugfestigkeit allein ist zur Beurteilung einer Oberfläche nicht ausreichend. Den Prüfergebnissen müssen deshalb weitere Beschreibungen entsprechend dem Hinweisblatt beigefügt werden.

Bei der Prüfung werden Prüfstempel aus Stahl mit einem definierten Klebstoff (der die Oberfläche nicht verfestigt) aufgeklebt und mit einer Prüfmaschine mit geregeltem Druckaufbau abgerissen. Die Einflüsse auf das Prüfergebnis sind sehr vielfältig. Es sollten deshalb nur erfahrene Sachverständige eingesetzt werden, die nicht nur das Manometer der Prüfmaschine ablesen sondern die gesamten Umstände bewerten können. Auch die Zweckhaftigkeit eventueller Grenzwerte sollte man im Einzelfall hinterfragen.


Ganz kritisch (eigentlich unmöglich) ist die Prüfung rauer Oberflächen, z.B. nach dem Fräsen. Die hierbei entstehenden Spannungsspitzen lassen die Festigkeit geringer erscheinen. Derartige Oberflächen müssen plan geschliffen werden. Aber dann ist die Oberfläche, die man eigentlich prüfen will, nicht mehr da.

Oberflächenzugfestigkeit beschreibt die Zugfestigkeit der Estrichoberfläche gegen einen direkt darauf aufgeklebten Prüfstempel.

Die Oberflächenhaftzugfestigkeit beschreibt die Haftung eines Verbundsystems (z.B. Verbundestrich auf Beton oder Belag auf Estrich). Dabei werden die Prüfstempel auf die Oberfläche geklebt und der Bodenaufbau um den quadratischen Prüfstempel eingeschnitten.

Welche Oberflächenzugfestigkeiten sind zu erwarten? Nach BEB-Hinweisblatt


CT-C25-F4 und CA-C25-F4 ca. 0,7 N/mm²
CT-C35-F5 und CA-C35-F6 ca. 0,9 N/mm²
CT-C45-F8 und CA-C45-F7 ca. 1,2 N/mm²


Wie man sieht ist eine Oberflächenzugfestigkeit von 1,5 N/mm², wie sie für Beschichtungen gefordert wird, nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zu erfüllen. Diese sind zu vereinbaren.

Den Messergebnissen muss unbedingt eine Beschreibung des Bruchbildes, Der Bruchtiefe usw., hinzuzufügen. Eine Fotodokumentation ist hilfreich.
Mit Ausnahme von Kunstharzestrichen/-beschichtungen, bei denen 1,0 N/mm nicht befahrbar und 1,5 N/mm² befahrbar erforderlich sind (DIN 18560 T. 3 Punkt 5.2.1), gibt es keine normativen Vorgaben. Wird ein Belag bzw. Beschichtungssystem vorgesehen, für das bestimmte Anforderungen notwendig sind (oder verlangt werden z.B. zementäre Verlaufbeschichtungen) ist das zu vereinbaren.

Anhaltswerte für ausreichende Oberflächenzugfestigkeiten - nach BEB Hinweisblatt


Bei keramischen- und Natursteinbelägen
-ohne Fahrbeanspruchung 0,5 N/mm²
-mit Fahrbeanspruchung 1.0 N/mm²

Bei textilen Belägen 0,5 N/mm²
-im Büro 1,0 N/mm²

Bei elastischen Belägen
-ohne Fahrbeanspruchung 0,8 N/mm²
-mit Fahrbeanspruchung 1,0 N/mm²

Bei Parkett 1,0 N/mm²
Holzpflaster 1,2 N/mm²
 


18.03.2021Boden-/Parkettleger ist kein Planer

Gerade im Objektgeschäft und bei größeren Bauvorhaben ist in aller Regel vor Ort ein Planer/Architekt tätig. In diesem Fall muss ganz klar ausgesagt werden, dass der Boden- oder Parkettleger kein Planer ist. Der Planer/Architekt stellt dem Oberbelagsverleger einen normgerechten, belegreifen Estrich (Lastenverteilungsschicht) durch ein Estrich – Übergabeprotokoll zur Verfügung.

Anders stellt sich die Situation sicherlich dar, wenn der Boden-/Parkettleger direkt für den Endverbraucher arbeitet, ein Planer nicht tätig ist und dem Bodenleger bzw. Parkettleger somit die so genannte „Fachbauplanung“ obliegt.
Unabhängig davon kann gerade im Objektgeschäft immer wieder festgestellt werden, dass Bodenleger bzw. Parkettleger dazu neigen, planerische Aufgaben zu übernehmen. Hierbei wird häufig nicht berücksichtigt, dass zum einen gewisse technische Zusammenhänge – so z. B. die Notwendigkeit von Bewegungsfugen – von dem Bodenleger bzw. Parkettleger nicht korrekt beurteilt werden können und zum anderen der Bodenleger bzw. Parkettleger durch diese planerischen Tätigkeiten ein unnötiges Haftungsrisiko übernimmt.
Bereits im Kommentar zur DIN 18353 „Estricharbeiten“ ist diesbezüglich unter Hinweise für das Ausstellen der Leistungsbeschreibung wie folgt aufgeführt:
Anordnung und Ausbildung von Fugen
„Die Anordnung und Angabe zur Ausführung von Fugen, besonders von Bewegungsfugen, ist eindeutig Sache des Planers. Hier hat der Planer die Aufgabe, außer den Besonderheiten des Estrichbindemittels auch den Bodenbelag und eventuell … die thermischen Einflüsse zu berücksichtigen.“
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Bewegungsfugen einzelnen Bauteilen eine Bewegung ermöglichen, sowohl Expansion als auch Kontraktion. Allein diese Aussagen machen deutlich, dass die Erfordernisse der Anordnung einer Bewegungsfuge durch Bodenleger bzw. Parkettleger von Fall zu Fall technisch gar nicht zu beurteilen sind.
Ergänzend heißt es auch im Kommentar zur DIN 18365 „Bodenbelagarbeiten“ unter den Hinweisen für das Aufstellen einer Leistungsbeschreibung wie folgt:
„Die Ausführung und Ausbildung von Bauwerks-, Bewegungs- oder Randfugen aus konstruktiven oder architektonischen Gesichtspunkten müssen vom Planer vorgesehen und in der Ausschreibung berücksichtigt werden. Fugenprofile und deren Einbauarten sind entsprechend der zu erwartenden Belastung auszuschreiben. Die Vorlage eines Fugenplanes ist erforderlich. Vorhandene Bewegungsfugen müssen deckungsgleich im Bodenbelag übernommen werden.“
In Ergänzung wird also im Kommentar zur DIN 18365 „Bodenbelagarbeiten“ darauf hingewiesen, dass durch den Architekten/Planer ein Fugenplan vorgelegt werden muss. Jeder im Fußbodenbau beschäftigte Leser dieses Fachartikels möchte überlegen, wie oft ihm in der Praxis ein Fugenplan tatsächlich vorgelegt wird.

Randverformungen sind bei schwimmenden Konstruktionen nicht zu vermeiden.
Die Randverformungen des Fußbodens werden außer durch die Witterung im Wesentlichen bestimmt durch:

- die Zusammendrückbarkeit und Dicke der Dämmschicht,
- die Estrichart und –dicke sowie die Feldgröße der Estrichplatte,
- das Schwinden des Zementestrichs,
- die Nachbehandlung des Zementestrichs,
- die Belagart und den Zeitpunkt der Belagsverlegung sowie
- die Belastung und eventuelle Beheizung bzw. Erwärmung des Fußbodens.

Der Estrichleger kann durch geeignete Zusammensetzung und Nachbehandlung das
Schwindmaß des Zementestrichs und die Randverformungen des Estrichs klein halten.
Außerdem muss er für ausreichend breite und freie Randfugen im Estrichbereich durch
geeignete Randstreifen sorgen. Wird der Estrich fachgerecht vorgeheizt bzw. bis zur
Ausgleichsfeuchte bei Nutzungsbedingungen getrocknet, ist das Endschwindmaß nahezu
erreicht. Das Schwindmaß des Estrichs ist dann für die Randverformung des Fußbodens in
der Folgezeit von untergeordneter Bedeutung.


Deshalb darf der Estrich insbesondere bei Steinbelägen erst nach Erreichen der
entsprechenden Ausgleichsfeuchte mit dem Belag versehen werden.
Der Feuchtigkeitsgehalt des Estrichs sollte vor jeder Belagsverlegung mit dem CM Gerät
oder einem anderen geeigneten Messgerät überprüft werden. Bei Heizestrichen kann das Messen des Feuchtigkeitsgehaltes eventuell entfallen, wenn der Estrich mindestens 14 Tage bei Betriebstemperatur vorgeheizt wurde. Der Estrich darf vor der Belagsverlegung nicht
vorgenässt werden. Die Randfugen müssen auch im Belag frei bleiben. Die Fuge zwischen
Sockel und Belag sollte so lang wie möglich offen bleiben.

Randabsenkungen des Fußbodens und Abrisse der Fugenmassen an den Sockeln sind
auch bei sorgfältiger Ausführung nicht immer zu vermeiden. Sie stellen deshalb nur dann
einen Mangel dar, wenn sie die aufgezeigten möglichen Randabsenkungen überschreiten.
Neben der Auswahl der Estrichart und der Planung des Bauablaufs der eine Austrocknung
des Estrichs vor der Belagsverlegung zulässt, kann der Planer über die Wahl und Anordnung
der Dämmstoffe die Randabsenkung klein halten.

Fazit
Randverformungen sind bei schwimmenden Konstruktionen nicht zu vermeiden. Dies gilt
besonders für Konstruktionen mit schwimmenden Zementestrichen, da diese sich bei
Austrocknung verformen.


Danach ist bei üblichen Estrichdicken und VOB gerechter Nachbehandlung mit folgenden Randverformungen zu rechnen:
• Absenkung durch Teilflächenbelastung der Dämmschicht beim Austrocknen des Estrichs 1 mm
• Bleibende Randverformung nach oben nach Austrocknung 1 mm bis 3 mm
• Absenkung durch Verkehrslast 1 mm bis 2 mm
• Absenkung durch Restschwinden nach Verlegung des Oberbelages bei keramischen Oberbelägen, verlegt im Dünnbett 2 mm bis 3 mm
• Kriechen des Dämmstoffes unter Dauerbelastung 1 mm

Bei keramischen Belägen können also im Wohnungsbau auch bei fachgerechter Ausführung je nach Dämmstoff, Estrichdicke und Verkehrslast Randabsenkungen von etwa vier bis sechs
Millimeter, bei anderen Belägen von etwa drei bis vier Millimeter auftreten, wenn man
berücksichtigt, dass die bleibende Randverformung infolge Austrocknung durch das
Restschwinden bei keramischen Oberbelägen oder den Feuchtigkeitsausgleich unter weichen
Oberbelägen teilweise aufgehoben wird. Unter schweren Auflasten am Rande, wie z.B. Bücherschränken, kann sich dieses Maß noch bis zu drei Millimeter vergrößern.
Bei Erwärmung des Fußbodens durch eine Fußbodenheizung wird sich der Fußboden um einen bis zwei Millimeter im Randbereich bewegen.
Die Fuge zwischen Sockel und Fußboden ist bei keramischen Belägen in der Regel 5 mm breit.
Da bei den üblichen Fugenmassen höchstens mit einer Dauerdehnung von 20 % gerechnet
werden kann, wird die Fuge Dehnungen von etwa einem Millimeter auf Dauer aufnehmen
können. Bei größeren Bewegungen kommt es zum Abriss. Der Abriss wird deshalb die Regel
sein. Begegnen kann man dem nur, indem man Fugenprofile in den Dünnbettmörtel einbaut, die diese Bewegungen im Randbereich aufnehmen. Die Fugen mit Fugenmasse müssen
nachverfugt werden, wenn sich alles gesetzt hat. In der Regel ist dies nach zwei Jahren der Fall.
Weitaus größere Absenkungen als oben angegeben können bei Zementestrichen mit
keramischem Oberbelag im Dünnbett auftreten, wenn der Oberbelag zu einem Zeitpunkt verlegt wird, in dem die Belegreife (zwei Prozent, gemessen mit dem CM Gerät)
noch nicht erreicht ist.

Fälschlicherweise werden diese Absenkungen immer wieder dem Estrichleger angelastet,
obwohl das Schwindmaß des Estrichs dabei nur einen vergleichsweise kleinen bzw. keinen
Einfluss hat, wenn die fachlichen Regeln auch von den anderen Gewerken beachtet werden und der Architekt den Ablauf mit Fugeneinteilung sowie der gesamten Estrichkonstruktion gründlich plant.

Um einigermaßen sicher zu gehen, wird empfohlen den Estrichfeuchtigkeitsgehalt vor der Verlegung des Oberbelages genauestens zu messen und die Höchstfeuchtigkeitsgehalte für die Belegreife der Oberbeläge einzuhalten. Ggf. muss der Estrich vor der Verlegung künstlich beheizt bzw. getrocknet werden.

 


16.03.2021Wichtiges aus der neuen Hochkantlamellen-Parkettnorm DIN EN 14761

Nachdem es bisher für Hochkantlamellen-Parkettfußböden, die immer mehr an Bedeutung, selbst in repräsentativen Gebäuden gewonnen haben, keine einheitliche Regelung und auch keine Normvorgaben gab, erschien im Mai 2006 „endlich“ die DIN EN 14761 „Holzfußböden – Massivholzparkett – Hochkantlamelle, Breitlamelle und Modulklotz“.

Auch wenn diese Norm nahezu wie alle neuen europäischen Normen unter Berücksichtigung vielseitiger Interessen insgesamt gesehen im Vergleich zu den vorausgegangenen, im Jahre 2002 und 2003 erschienen DIN EN-Parkettnormen, insbesondere der DIN EN 13488 „Holzfußböden – Mosaikparkettelemente“, keine großartigen Neuigkeiten und insbesondere technischen Festlegungen beinhaltet, war es trotzdem von besonderer Wichtigkeit, dass nunmehr eine Norm für Hochkantlamellen erschienen ist, die helfen kann, viele Missverständnisse, insbesondere auch bei Sachverständigen, im Hinblick auf die Beurteilung eines Hochkantlamellenparkettfußbodens zu beseitigen.

Unendlich viele Streitereien entstanden zum einen bezüglich der Anforderungen an die Beschaffenheit der einzelnen Lamellen (Abmessungen, Holzgüte, Splint, Rinde), zum anderen auch im Hinblick auf das optische Gesamtbild (Farbunterschiede, Plakatbildung), welches in der Regel immer erst nach der Oberflächenbearbeitung, d.h. nach dem Versiegeln, Ölen oder Wachsen bei Bauherrn viele Reklamationen und Beanstandungen auslöste.
Hierbei kam es dann zu widersprüchlichen Aussagen von Sachverständigen, von denen die einen zum Teil insbesondere unter Berücksichtigung der optischen Anforderungen, bezogen auf das jeweilige Bauvorhaben, solche erkennbaren negativen Sachverhalte in der Oberfläche dementsprechend auch negativ beurteilten, wobei andere Sachverständige dann wiederum sich ganz klar darauf beriefen, dass hinsichtlich Hochkantlamellenparkett zum einen keine normativen Anforderungen bestehen und zum anderen es sich um ein Industrieparkett handelt, das „ausfallen kann, wie es gerade kommt“.

Aus diesem Grunde ist es gut, dass innerhalb der neuen DIN EN 14761 verschiedene Produktanforderungen festgeschrieben sind, die somit bereits vom Hersteller eingehalten werden müssen und auch im Rahmen des Verkaufsgesprächs dem Handwerker insbesondere Anhaltspunkte für seine Beratung bezüglich des Warenausfalls und des optischen Erscheinungsbilds des zu verlegenden Parkettbodens geben. Im Nachfolgenden werden seitens des Autors Einzelverhalte herausgehoben, die von Wichtigkeit sind. Zunächst ist darauf aufmerksam zu machen, dass es entsprechend der neuen Norm (siehe hierzu Punkt 3 „Begriffe“) eine klare Spezifizierung hinsichtlich unterschiedlich beschaffener Hochkantparkettlamellen gibt.

Dies sind:
„Hochkantlamelle“ „Breitlamelle“ und „Modulklotz“, wobei zusätzlich diese drei Arten der Hochkantlamellen noch unterteilt werden, und zwar in „Hochkantlamellen – Verlegeeinheit“, „Breitlamellen – Verlegeeinheit“ und „Modulklotz – Verlegeeinheit“.

Die Abmessungen der vorgenannten Hochkantlamellen sind unter 5.4 „Geometrische Eigenschaften“ geregelt, und zwar besteht die Hochkantlamelle wie bisher bekannt aus 20 bis 35 mm dicken, 6 bis 8,5 mm breiten und 115 bis 165 mm langen Massivstäben, ähnlich wie die Mosaikparkettlamelle, und darf dementsprechend auch Maßtoleranzen z.B. bei der Dicke von ± 0,2 mm, bei der Breite von ± 0,3 mm und bei der Länge von ± 0,2 mm aufweisen.

Wie der Begriff Breitlamelle bereits andeutet sind im Gegensatz zu Hochkantlamellen diese Breitlamellen hinsichtlich der Dicke auf 18 mm ± 0,2 mm begrenzt, wobei die Breite zwischen 18 bis 23 mm ± 0,2 mm differieren kann, genauso wie die Länge mit 115 bis 165 mm ± 0,2 mm.

Die Modulklötze bestehen aus einem Element aus Massivholz in rechtwinkliger Form und ebenen Schmalseiten und sind 23 mm ± 0,2 mm dick, weisen eine Breite von 60 bis 80 mm ± 0,2 mm und eine Länge zwischen 115 bis 165 mm ± 0,2 mm auf.

Bei den weitergehend genannten Verlegeeinheiten der zuvor genannten drei unterschiedlichen Elemente handelt es sich immer um vorgefertigte Verlegeeinheiten, wobei insbesondere auffällt, dass die Hochkantlamellen-Verlegeeinheit-leiterartig unterschiedliche Lamellenbreiten enthalten darf. Bei der Breitlamellen-Verlegeeinheit-leiterartig müssen sämtliche Lamellen gleich breit sein, wobei diesbezüglich auch noch Grenzabmaße für die Verlegeeinheiten in der Norm unter 5.4.6 genannt werden. Ebenfalls müssen bei der Modulklotz-Verlegeeinheit-würfelartig von der Oberfläche aus gesehen alle Klötze gleiche Abmessungen aufweisen.

Die in dieser Norm beschriebenen drei unterschiedlichen Elemente bestehen aus geschnittenem rohem Massivholz und werden erst nach Verlegung bearbeitet.

Schon bei dieser ersten Betrachtung der Produktanforderungen, insbesondere der Abmessungen fällt auf, dass es bei Breitlamellen und Modulklötzen ganz klare Vorgaben im Hinblick auf Länge und Breite gibt, jedoch bei den Hochkantlamellen Abweichungen möglich sind.

Von Bedeutung sind weitergehend die in der Norm unter 5.2 „Erscheinungsbild“ aufgeführten Sortierregeln, die wie in allen neuen Parkettnormen in die Erscheinungsklassen Δ, □ und Ο eingeteilt werden, wobei es weitergehend auch die zu vereinbarende „freie Klasse“ gibt.

Grundsätzlich müssen Hochkantlamellen, Breitlamellen, Modulklötze gesund sein und eine Oberseite frei von Insektenfraßstellen aufweisen.

Hinsichtlich Form und Umfang der Jahresringe und Markstrahlen gibt es keinerlei Anforderungen. Unter 5.2.2 „Regeln für Breitlamellen und Modulklötze“ gibt es ähnlich wie bei allen Parkettarten in einer Tabelle aufgeführt Sortierregeln für die zuvor genannten drei Erscheinungsklassen, so dass nunmehr bezüglich dieser zwei in dieser Norm aufgeführten Parkettelemente klare Anforderungen im Hinblick auf Splint, Äste, seichte Risse, Rindeneinwuchs, Blitzrisse, Faserneigung, biologischen Aufbau und insbesondere der Farbunterschiede formuliert sind. Bei der „besten Sortierung“, bekannt auch unter „Natur“ bzw. der neuen Erscheinungsklasse Ο fällt auf, dass klare Anforderungen im Hinblick auf ein einheitliches Oberflächenerscheinungsbild gestellt werden und „große Farbunterschiede“ nicht zulässig sind.

Hier liegt es dann im Ermessen des Beurteilenden, sich klar zu werden, was „große Farbunterschiede“ sind. Bei der weiteren Erscheinungsklasse Δ sind außer einer Begrenzung von Ästen, Rissen, Rindeneinwuchs und Blitzrisse sowie biologischer Abbau alle weiteren Erscheinungen wie z.B. Splint, Farbunterschiede etc. zulässig.

Bei der Erscheinungsklasse □ sind alle Merkmale bereits zulässig, so dass bei dieser Sortierung dann keinerlei Beschränkungen bestehen.

Für Hochkantlamellen gibt es nach wie vor keine Anforderungen an das Erscheinungsbild bzw. keine Sortierregeln bezüglich Farbe, Äste und Struktur.

Ausdrücklich wird hingewiesen unter 5.2.3, dass bei Hochkantlamellen Splint und Verfärbungen zulässig sind und es den weiteren Hinweis gibt, dass an der Oberseite Fäule und Insektenfraß nicht zulässig sind. Im Hinblick auf die Sortierregeln, die für Eiche, Esche und Buche normativ geregelt sind, und zwar nur bei den Parkettarten Breitlamellen und Modulklötze, scheint es von besonderer Wichtigkeit zu sein, z.B. bei Ausschreibungen und auch im Verkaufsgespräch darauf zu achten, dass klare Festlegungen hinsichtlich der Sortierung erfolgen, damit Streitigkeiten später vermieden werden.

Insbesondere im Verkaufsgespräch sollte auf die einzelnen Sortierregeln genau eingegangen und kein Blatt vor den Mund genommen werden hinsichtlich zulässiger Farbunterschiede, so dass aus diesen Gründen heraus die Beratung eigentlich dahin gehend laufen muss, dass in Bauvorhaben mit optischen Anforderungen in der Regel Breitlamellen in der Sortierregel Ο ausgewählt werden sollten, die dann dementsprechend verbindlich zu bestellen sind und selbstverständlich auch ihren Preis haben.

Grundsätzlich sollte jede besondere Anforderung an das dekorative Erscheinungsbild unter Berücksichtigung der Sortierung schriftlich festgelegt werden (eventuell mit Lieferant Merkmale für eine freie Sortierung festlegen).

Auch wie die meisten anderen Parkettarten können die in dieser Norm aufgeführten Massivholzelemente mindestens zweimal aufgearbeitet werden und auch das Austauschen eines ganzen Elementes möglich sein.

Von Wichtigkeit ist weitergehend, dass vom Hersteller jede Verpackungseinheit deutlich lesbar gekennzeichnet sein muss, und zwar hinsichtlich der „Art des Produktes“, der „Erscheinungsklasse“, den Nennmaßen etc.

Seitens des Autors wird dem Auftragnehmer für Parkettarbeiten geraten, je Bauobjekt eine solche Etikettierung zu archivieren.

Als Anlieferungsfeuchte für diese rohen Massivholzelemente ist in der Norm wie bei den meisten Parkettarten ein Feuchtegehalt zum Zeitpunkt der Erstauslieferung mit 7 bis 11 % genannt, wobei natürlich bezogen auf unseren mitteleuropäischen Raum anzuraten ist, das Parkettmaterial mit einer mittleren Anlieferungsfeuchte von 9 % zu bestellen und dementsprechend auch zu verlegen.
 


16.03.2021Die Normen DIN EN 13813 „Estrichmörtel und Estrichmassen“, DIN 18560 „Estriche im Bauwesen“ und DIN 18353 „Estricharbeiten“

Die Normen DIN EN 13813 „Estrichmörtel und Estrichmassen“, DIN 18560 „Estriche im Bauwesen“ und DIN 18353 „Estricharbeiten“ unterscheiden Estriche generell nach den Bindemitteln, die zur Herstellung verwendet werden. Des Weiteren definieren diese Normen Konstruktionsarten, verschiedenste zu erbringende Festigkeiten sowie andere physikalische und chemische Anforderungen.


Im Bauwesen gelangen darüber hinaus Estriche und Estrichkonstruktionen, die über diese Normen weder erfasst noch geregelt sind, zum Einsatz. Hierbei handelt es sich um sogenannte Sonderestriche bzw. Sonderkonstruktionen. Dazu gehören unter anderem:


• Trocknungsbeschleunigte Estriche auf Zement- und Calciumsulfatbasis
• Schnellestriche, hergestellt mit speziellen Bindemitteln, Schnellzemente
• „Bio-Estriche“ (Acrylatestriche)
• Leichtestriche auf Basis Perlit, Blähton und Bims
• Monokornestriche
• Drainageestriche
• Gebundene Ausgleichsschüttungen
• Trockenestriche (Fertigteilestriche)


Für die zielgerichtete Funktionsweise von Schnellestrichen und von über Zusatzmittel trocknungsbeschleunigten Estrichen ist es notwendig, die Vorgaben und Hinweise der Produkthersteller zu beachten. Diese gelten sowohl für den Verleger als auch den Bauherrn bzw. Auftraggeber. Gerade der Einhaltung eines angegebenen (maximalen) W/Z-Wertes, den Mischzeiten, der Verwendung einer geeigneten Sieblinie und bestimmter Zemente bei Herstellung von trocknungsbeschleunigten Zementestrichen sowie den Maßnahmen nach der Verlegung – z.B. Stoßlüftung – kommt hier eine besondere Bedeutung zu.


All dies unterliegt nicht der Kontrolle eines bodenverlegenden Betriebes!
Sobald von der Norm oder vom Stand der Technik abweichende Angaben eines Herstellers bei der Herstellung oder Beurteilung eines Estrichs von Bedeutung sind, handelt es sich um einen Sonderestrich. In der rechtlichen Rangfolge gelten dann:
1. Herstellerangabe
2. Stand der Technik
3. Norm


Die Herstellerangaben sind somit für die Funktionalität bindend. Genau hier beginnt das Dilemma für nachfolgende Gewerke wie die Bodenbelagsarbeiten: Der Bodenleger kann für die Fremdangaben des Zulieferers für ein anderes Gewerk grundsätzlich keine Gewähr übernehmen. Dass er beim Estricheinbau überhaupt nicht anwesend war, lässt die Beurteilung einer Fläche auf Belegreife zum Blindflug werden.
Es besteht zwischen dem Hersteller und dem Oberbelagsleger keine Vertragsbeziehung, aus der eine Gewährleistung für die Fremdangaben hergeleitet werden könnte. Mit zunehmendem Einsatz dieser Sonderestriche nahmen in den letzten Jahren die Diskussionen über ihre Verlässlichkeit, Durchführung der Feuchtigkeitsmessung und Beurteilung der Belegreife hinsichtlich der Restfeuchtigkeit zu bzw. halten unvermindert an. Die Normen DIN EN 13813 „Estrichmörtel und Estrichmassen“, DIN 18560 „Estriche im Bauwesen“ und DIN 18353 „Estricharbeiten“ unterscheiden Estriche generell nach den Bindemitteln, die zur Herstellung verwendet werden. Des Weiteren definieren diese Normen Konstruktionsarten, verschiedenste zu erbringende Festigkeiten sowie andere physikalische und chemische Anforderungen.


Der Bundesverband Estrich u. Belag e. V. (BEB) schreibt in seiner Technischen Information, Stand 01/2007:
„Schnellestriche und mit trocknungsbeschleunigenden Zusatzmitteln hergestellte Estriche sind Sonderestriche, die auch mit der CM-Methode gemessen werden können. Allerdings gibt es hier keine allgemeinverbindlichen Grenzwerte. Die Vorgabe, wann solch ein Sonderestrich gefahrlos belegt werden kann, muss über den Hersteller des ‚Schnell‘-Bindemittels bzw. des Zusatzmittels erfolgen.“
Gleichlautendes ist auch in der gemeinsamen Erklärung „CM-Messung“ der Bundesfachgruppe Estrich und Belag, des Fachverbandes Fliesen und Naturstein im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Berlin und des Bundesverbandes Estrich und Belag e. V., Troisdorf-Oberlahr zur Durchführung und Messmethode vom 17.01.2007 nachzulesen. Gerade der letzte Satz in dem Auszug der Technischen Information des BEB ist hier besonders hervorzuheben.
Jeder Hersteller muss verlässlich für einen Sonderestrich, der mit seinem Produkt vorgabengemäß hergestellt wird angeben, wie dieser zu messen ist und wann er seine Belegreife erreicht hat.


Messanweisungen und Angaben zu CM-Werten für die Belegreife findet man mittlerweile in fast allen technischen Merkblättern der verschiedenen Hersteller. Für den nachfolgenden Bodenbelags-, Parkett- oder Fliesenleger ist die Beurteilung der Belegreife von Sonderestrichen im Prüfpunkt Restfeuchtigkeit nahezu unmöglich. Demzufolge bleibt dem Auftragnehmer der „Belagsarbeiten“ nur die Möglichkeit, Bedenken anzumelden. Geschieht dies nicht, übernimmt er die Haftung für eventuell später eintretende Schäden, die auf eine zu hohe Restfeuchte zum Zeitpunkt der Belagsverlegung zurückgeführt werden.

Was ist in der Regel die Folge einer Bedenkenanmeldung? Ärger und Verlust wertvoller Zeit. Letzteres wird für den Planer/Bauherrn zum besonderen Ärgernis, da er ja eigentlich über einen schnell belegreifen Estrich, der auch noch mehr kostete, Zeit einsparen wollte.


Die einzige Lösung für dieses Problem ist eine rechtsverbindliche Freigabeerklärung mit Haftungsfreistellung und Haftungsübernahme. Aber wer soll diese ausstellen? Der Planer, der Bauherr oder der Estrichleger?


Der Satz „Die Vorgabe, wann solch ein Sonderestrich gefahrlos belegt werden kann, muss über den Hersteller des Schnell-Bindemittels bzw. des Zusatzmittels erfolgen.“ enthält die Lösung.


Eigentlich muss jeder Hersteller von Trocknungsbeschleunigern und Schnellbindemitteln die Belegreife auch im Rahmen einer verbindlichen, schriftlichen Freigabe mit Haftungsübernahme für seinen Kunden, den Bauherrn, den Planer und den Auftragnehmer der Bodenbelagsarbeiten bei ordnungs- und vorgabengemäßer Verarbeitung seines Produktes erklären können. Kann oder will er dies nicht, so stellt sich die Frage, inwieweit er seinem eigenen Produkt vertraut.


Fazit
Der Bodenleger fordert eine Freigabe für die Belegreife eines Sonderestrichs. Der Planer und/oder Bauherr berücksichtigen bereits bei der Ausschreibung solche Hersteller, die eine verbindliche Freigabe für die Belegreife und eine Haftungsübernahmeerklärung sowohl für den Estrichfachbetrieb als auch für den Auftragnehmer der Bodenbelagsarbeiten und den Planer erteilen bzw. ausstellen.
Das allein genügt aber noch nicht, er muss hierfür auch sein Haftungspotenzial nachweisen, sei es über eine Versicherung oder auch eine Bankbürgschaft. Eine UG wie auch eine GmbH sind haftungsbegrenzt und daher ungeeignet, eine solche Haftung zu übernehmen.
 

Jeder Parkettleger, der ohne umfassende Freigabe einen Oberbelag auf einen Sonderestrich legt, spielt mit seiner Existenz und geht ein Risiko ein, das in keinem Verhältnis zum Ertrag steht.


Jede weitere und anderslautende Diskussion geht an der Sache vorbei und hat nur das Ziel, Verantwortung auf andere zu übertragen. Ein Zusatzmittelhersteller oder Hersteller von Schnellzementen, der solche Freigaben nicht erteilen kann oder will, kann weder am Wettbewerb teilnehmen, noch teure Kosten für das Zusatzmittel in Rechnung stellen. Sein Produkt ist objektiv nichts wert, wenn er dafür keine Verantwortung übernehmen kann. Warum also sollte ein Aufpreis gerechtfertigt sein?

 


Mehrschicht-Parkett

Unterschiedliche Konstruktionen haben unterschiedliche Eigenschaften

Mit der Novellierung der Handwerksordnung wurde das Verlegen von Parkett und insbesondere das vollflächige Kleben für die bodenlegenden Handwerkszweige und Gewerbe freigestellt. Mit einem Marktanteil von 75 Prozent werden dabei überwiegend mehrschichtige Parkettkonstruktionen auf den Boden gebracht. Der besondere Aufbau dieser Parkettstäbe und –dielen verlangt eine genaue Kenntnis des Werkstoffes Holz und seiner spezifischen Eigenschaft. Jeder, der sich mit dem Verlegen und Kleben von Mehrschicht-Parkett professionell auseinander setzen will, sollte sich vorher ausreichend informieren. Sowohl die Parkett- als auch die Verlegewerkstoff-Hersteller bieten Aus- und Weiterbildungsseminare an, die aus unserer Sicht wertvoll und unumgänglich sind. Ohne auf die (notwendigen) Grundlagen der Holzwerkstoff- und Mehrschicht-Parketttechnologie einzugehen, verdeutlichen die folgenden zwei Fallbeispiele, dass nicht selten „der Teufel im Detail steckt“.

Einstab- Zweischicht-Parkett mit „Waschbrettstruktur“
Im ersten Obergeschoss einer Villa wurden nach Entfernen eines alten Teppichbodens der zementäre Untergrund vorbereitet und im Anschluss ein versiegeltes Einstab-Zweischicht-Parkett mit einem elastischen 1-Komponenten silan-modifizierten Klebstoff verlegt. Nach circa einer Woche zeigte sich eine „Waschbrettstruktur“ in der Oberfläche des versiegelten Walnussholzes, insbesondere bei Schräglichtwirkung. Dieses Erscheinungsbild führte zwangsläufig zur Beanstandung und somit zur sachverständigen Begutachtung. Im unverlegten Zustand zeigte ein Original-Rückstellmuster des verlegten Einstab-Zweischichtelements in der versiegelten Oberfläche des Walnussholzes keine vergleichbaren Strukturmerkmale, wie diese im verklebten Zustand vorlagen.

Bei der Prüfung der Sachlage und Situation vor Ort ergab sich kein Hinweis darauf, dass die Mehrschicht-Parkettelemente vor der Verlegung untertrocknet waren oder nach der Verlegung – durch zum Beispiel überhöhte Feuchte im mineralischen Untergrund oder aus der Raumluft – eine überproportionale Feuchtezufuhr erfahren haben und daraus resultierend Quellungen des Holzes entstanden. Bemerkenswert war, dass auch mit unverlegtem Originalmaterial die gleichen Erscheinungsbilder (Waschbrettstruktur) bei Versuchsklebungen reproduzierbar waren.

Die Überprüfung des Einstab-Zweischicht-Parkettmaterials ergab, dass die aus Eiche bestehende, massive Unterschicht der Elemente „Entlastungsschnitte“ aufweist, d.h. Einfräsungen, die die deutlich bis in die massive Nutzschicht (Wallnussholz) führen und so eine konstruktive Schwächung verursachen.
Zwangsläufig entsteht so bei geringster Veränderung der Dimension der Einstab-Zweischicht-Parkettelemente deckungsgleich zur Einfräsung eine Abzeichnung der Verformung, die messtechnisch kaum zu erfassen ist, jedoch optisch, wie zuvor gezeigt, das Erscheinungsbild in der Gesamtfläche erheblich beeinträchtigt.

Fazit:
Einstab-Zweischicht-Parkettelemente sind – auch wenn sie der DIN EN 13 489 „Holzfussböden; Mehrschicht-Parkettelemente“ entsprechen – nicht zwangsläufig gleichwertig. Der „feine Unterschied“ zeigt sich bei diesem Beispiel, wenngleich, und das ist abschließend besonders zu erwähnen, die zuvor geschilderte, produktbezogene Ursachensituation ein „Ausreißer“ ist und nicht dem Regelfall entspricht. Hätte der Verleger vor dem Kleben die Stäbe überprüft und die fehlerhafte Ausführung bemerkt, wäre ihm und seinem Kunden die Reklamation erspart geblieben.

Feuchtezufuhr aus dem Estrich
In einem alten Herrenhaus wurden auf neuen Zementestrichen Dreischicht-Parkettelemente verklebt. Nach circa sechs Wochen wurden quer zur Längsrichtung gehend wellenartige Strukturen als Verformung festgestellt. Die Überprüfung des Feuchtegehaltes des Parketts ergab Werte zwischen 12 bis 16,5 %. Entsprechend DIN EN 13 489 hat die Nutzschicht bei der Erstauslieferung eine Feuchtegehalt von 5 bis 9 % aufzuweisen. Das Parkett hatte zweifelsfrei eine Feuchtezufuhr erfahren, aus der die Quellungen entstanden. Mit bis zu 3,5 CM-Prozent Feuchtegehalt des Zementestrichs war die Ursache der überproportionalen Feuchtezufuhr schnell gefunden. Die unterschiedliche Ausprägung der wellenartigen Struktur in der Oberfläche der lackversiegelten, aus Merbau bestehenden Oberfläche ist darauf zurückzuführen, das bei gleicher Feuchtezunahme des Parkettelementes insbesondere die Stäbchenmittellage unterschiedlich quillt.

Bei detaillierter Betrachtung der Längsseiten der Mehrschicht-Parkettelemente zeigt sich nicht selten deutlich, dass sichtbare Wellenstrukturen auf der Oberfläche einen Zusammenhang mit der Lage der Jahresringe der Stäbchenmittellage (tragential oder radial) verdeutlichen. Entsprechend der Gegebenheit eines runden Baumstammes wird die Stächenmittellage überwiegend aus Mittel- und Seitenbrettern gefertigt, sodass die Lagen der Jahresringe mehrfach innerhalb des Mehrschicht-Parkettelementes vom Radialschnitt ausgehend zum Tangentialschnitt neigend vorhanden sein kann. Das Verhältnis der Schwind- oder Quellmaße im Längsschnitt (axial) eines Baumstammes zu Radial- und Tangentialschnitt beträgt ungefähr 1:10:20. Wir in der folge ein Mehrschicht-Parkettelement dieser Konstruktion untertrocknet oder überfeuchtet, werden differenzierte Quell- oder Schwindmaße der Stäbchenmittellage wirksam, sodass sich die unterschiedlichen Dimensionen, letztlich unterschiedliche Dicke der Stäbe in der Oberfläche der Edelholz-Nutzschicht abzeichnen.

Fazit:
Unabhängig davon, dass Feuchteprüf- und Feuchtemessgeräte zur Standardausstattung es Parkett verlegenden Bodenlegers gehören, ist gleichermaßen Know-how und Wissen über die Konstruktion dreischichtiger Parkettelemente von besonderer Bedeutung. Der Handel bietet aber auch Mehrschicht-Parkettqualität mit ausgesuchten Stäbchenmittellagen an, die nur aus stehenden Jahresringen bestehen, um so die Gefahr der Abzeichnung von unterschiedlichern Dickenquellung auch in Kombination mit hoher Luftfeuchte eher geringer werden zu lassen.
 


Die fidbox - Sicherheit für Ihren Parkettboden
Die fidbox - Sicherheit für Ihren Parkettboden
Die fidbox - Sicherheit für Ihren Parkettboden
Die fidbox - Sicherheit für Ihren Parkettboden
Die fidbox - Sicherheit für Ihren Parkettboden

Immer wieder kommt es vor, dass Holzböden nach der Verlegung in den ersten Heizphasen Schüsselungen, Wellen oder vergrößerte Rissbildungen zeigen. Die Ursachen hierfür können viellältig sein. Um diese genau benennen und beheben zu können, wurde die sogenannte "fidbox" entwickelt. Die fidbox ist ein qualitätsorientiertes Kontroll-Informations- und Steuerungsinstrument für Fussböden.Es wurde erstmals ein semiaktiver RFID-CHIP mit UHF 868 MHz Frequenz mit komprimierten Temperatur- und Feuchtesensoren samt hinterlegten Algorithmus zur Umrechnung für die Holzfeuchtigkeit entwickelt. Die Energie wird aus einer eingebauten Lithiumbatterie mit einer Lebensdauer von bis zu 10 Jahren bereitgestellt (je nach Messintervallen und Datenabfragen).

Die fidbox wird an der Unterseite eines Holzfussbodens eingefräst und befestigt. Ein kombinierter Sensor misst in definierten Zeiteinheiten Temperatur und Feuchtigkeit zur Unterseite, z.B. Estrich. Die Messdaten werden gespeichert und mit einem speziell dafür gerüsteten Handheld ausgelesen und über eine dafür entwickelte Software ausgewertet.Dadurch kann im Schadensfall eindeutig festgestellt werden, wo die Ursachen für z. B. Rissbildungen liegen. Fragen Sie uns danach. Damit Sie im Falle eines Falles nicht das das Nachsehen haben und auf Ihrem Schaden "sitzen" bleiben. Bauwerk-Parkett mit eingebauter fidbox gewährleistet Sicherheit und Ihrem Parkettboden eine Vollkasko-Absicherung.


Geklebtes Parkett vermindert Schall - tobende Kinder herzlich willkommen!
Geklebtes Parkett vermindert Schall - tobende Kinder herzlich willkommen!

Familie Schneider hatte sich mit dem Einzug in das alte Landhaus in einem Hamburger Vorort einen lange gehegten Traum erfüllt. Weg vom Großstadtlärm und zurück zur Natur lautete die Devise. „Als wir das Haus das erste Mal sahen, waren wir sofort hin und weg. Unsere beiden Kinder hatten sich gleich ihre Zimmer im ersten Stock ausgesucht“, erzählt Jutta Schneider. Im Erdgeschoss sind Küche, Wohnzimmer und Gästezimmer untergebracht. Hier liegt seit Jahrzehnten ein schönes, dunkles Eichenparkett.

Bei den Kindern oben hatte der Vorbesitzer noch einen neuen Parkettboden verlegt. „Das hat uns natürlich sehr gefreut. Der helle Belag passte bestens zur Kinderzimmereinrichtung“, berichtet Bernhard Schneider. Doch die Freude war schnell verfolgen. Denn springende, tanzende und tobende Kinder „kannte“ der Boden allerdings noch nicht. „Im Kinderzimmer war es dann immer ungewohnt laut, wenn die Kleinen spielten. Wir wussten erst gar nicht warum das so ist“, so der 38-Jährige weiter. Die Familie holte sich Rat bei einem befreundeten Parkettleger und der klärte sie schnell auf.

Der Bodenbelag im Obergeschoss war im Vergleich zu den unteren Räumlichkeiten nicht fest am Untergrund fixiert, also nur schwimmend verlegt. Im Holzboden entstehen durch das Springen und Toben der Kinder Schwingungen. Beim losen Kontakt des Parkett mit dem Untergrund entstehen daraus Schallwellen, die im Raum als unangenehme Geräuschkulisse wahrgenommen werden. Wird jedoch das Parkett fest auf den Untergrund geklebt, werden die Schallwellen in den massiven Untergrund geleitet und nicht mehr in den Raum reflektiert.


Familie Schneider entschied sich also für eine Renovierung. Das Parkett wurde vom Parkettleger in den beiden Kinderzimmern vollflächig mit gesundheitlich unbedenklichen, lösemittelfreien Klebstoffen verlegt. Die Klebung brachte noch weitere Vorteile: Die Fugenbildung ist minimal, und da beim Anschluss an andere Bodenbeläge keine Übergangsprofile notwendig sind, gibt’s auch keine Stolperfallen. Die Familie fühlt sich nun rund um wohl in ihrem neuen Heim. Die Kinder können in ihren Zimmern unbeschwert spielen und die Eltern genießen die Ruhe.
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Die Initiative pik st ein Zusammenschluss führender Unternehmen der Parkett-
und bauchemischen Industrie sowie des Fachhandwerks. 


Bestellung zum vereidigten Sachverständigen
Bestellung zum vereidigten Sachverständigen
Bestellung zum vereidigten Sachverständigen
Bestellung zum vereidigten Sachverständigen

Herr Helge Andratzek ist vereidigter Sachverständiger für das

 

- Parkettlegerhandwerk und Bodenlegergewerbe

- Raumausstatterhandwerk

- Estrichlegerhandwerk

 

und steht Ihnen somit in allen Schadensfragen als gerichtlich anerkannter Sachverständiger zur  Verfügung.

 


Was sind Mängel bei einem Parkettboden?

Häufig betrachten Kunden die Qualität von Holzfußböden aus dem Blickwinkel eines kurzbeinigen Haustieres.

So wird dann im Gegenlicht, sich auf alle Viere begebend, nach Unebenheiten, Fugen, Druckstellen, Höhenversätzen gesucht und daraus resultierend ein Mangel formuliert.

Unter Einbeziehung der allgemeinen, anerkannten Regeln der Technik und den Erläuterungen der ATV VOB DIN 18356 "Parkettarbeiten" sollen im Folgenden die Prüf und Abnahmebedingungen für Parkettböden beschrieben werden:
• Ein Fußboden ist nun mal kein Möbelstück. Er wird mit Füssen und Schuhen getreten und muss dementsprechend konstruiert werden um den Belastungen zu entsprechen.
• Anforderungen an die Oberfläche, wie sie bei Möbeln gelten, scheiden für Fußböden aus.
• Die Beurteilung der Oberfläche des Fußbodens geschieht in einer der Nutzung des Raumes entsprechender Haltung (dies bedeutet in der Regel einer aufrechten Haltung und im aufrechten Gang) bei diffusen Lichtverhältnissen.
• Schräglichteffekte, Auflichtbeleuchtungen und Lichtbrechungseffekte scheiden für die Beurteilung aus.
• Warentypische und materialbedingte Eigenschaften sind in der Ausführung aber auch Beurteilung zu berücksichtigen.
• Holz ist ein hygroskopischer Werkstoff, der sich seiner Umgebungsfeuchte anpasst und durch Dimensionsänderungen reagiert. Auch eine fach- und materialgerechte Verleimung der Nut- und Federverbindungen stellt keine absolute Abdichtung und so keinen absoluten Schutz gegen Feuchteeinwirkung von oben dar.
• Gegen aufsteigende Feuchte aus dem Untergrund ist der Boden durch den Einbau einer geeigneten Feuchtesperre zu schützen. Dementsprechend darf die Holz- oder Laminatoberfläche nur begrenzt mit Feuchtigkeit die durch das Reinigen der Flächen in die Fugen gebracht wird in Kontakt kommen. Dies ist insbesondere bei den heutigen leimfreien „Klickprofilen" besonders kritisch, insbesondere im Küchen- und Badbereich.
• Die ergänzende werksseitige Ausstattung der Laminate mit wasserabweisenden und quellungsverzögernden Mitteln wirkt dem Qellungsdruck nur begrenzt entgegen. Bedenkt man, das die alten Ägypter getrocknete Holzkeile, die in Spalten getrieben und angefeuchtet wurden, zum Spalten/absprengen von Steinquadern nutzten, kann man sich vorstellen welchen unbändigen Quelldruck Holz und Holzwerkstoffe entwickeln können.
Weitere Infos auch hier 

Dem Bewegungsdrang von Holz bei größeren Feuchteschwankungen ist in diesem Fall durch entsprechende Konstruktionen aber auch angepasstem Nutzungsverhalten Rechnung zu tragen.

 


Überprüfung der Rutschhemmung mittels Gleitmessgerät GMG 200
Überprüfung der Rutschhemmung mittels Gleitmessgerät GMG 200
Überprüfung der Rutschhemmung mittels Gleitmessgerät GMG 200

Mit dem Einsatz unserer neuen Messtechnik ist es möglich, die Rutschhemmung mittels Gleitmessgerät GMG 200 nachzuweisen
Mängelanzeigen- muss das sein?

Gefährdungsbeurteilung

Anlässe, eine Gefahrdungsbeurteilung durchzuführen sind
beispielsweise:

• beim Begehen als „rutschig“ erscheinende Zustände des
  Bodensystems;
• Ursachenprüfung bei Unfallen/ Beinaheunfällen;
• Vorher-/ Nachher- Prüfungen, bei vor Ort hergestellten Oberflächen
   oder nachträglicher Bodenbeschichtung, im Anschluss an eine
   Nachbehandlung oder bei der Optimierung des
   Reinigungsverfahrens;
• Soll-/ Ist- Vergleichsprüfungen zur Feststellung von Unterschieden
  zwischen dem Neuzustand und dem im Betrieb befindlichen Boden;
• Nutzungsänderung;
• Wirksamkeitskontrolle der getroffenen Maßnahmen

Analyse
Auswahl der Messtechnik
Es ist ein Messgerät auszuwählen, welches den Anforderungen der DIN 51131 entspricht
(siehe Abs. 5.1). In Bereichen, in denen definierte Sicherheits-, Schutz- und
Berufsschuhe zur Verfugung gestellt und getragen werden, kann die Messung mit
Gleitern aus diesem Schuhsohlenmaterial erfolgen. In allen anderen Bereichen
(z. B. öffentliche Bereiche) ist für die Messung der SBR -Gleiter nach DIN 51131 zu
verwenden.

Festlegung der Mess-Stellen
Es erfolgt eine Begehung der betrieblichen Bereiche, die von Personen benutzt
werden, mit dem Ziel, die kritischen Bereiche zu ermitteln. Die Anzahl und Lage der
Messstellen orientiert sich an:
• Bereichsgröße;
• Frequentierung, ggf. in Abhängigkeit der Personengruppe oder der Anzahl von
  Personen;
• Art, Menge und Häufigkeit der auftretenden gleitfördernden Stoffe;
• Anzahl der verschiedenen Bodenbelagszustande (Abnutzung, Beschichtungen,
  Bodenbelagsart, usw.).

Messung des Betriebszustands
Kritische Situationen beschreiben ungünstige Betriebszustande (siehe Tabelle 2).
Diese sind unter Berücksichtigung der im Betrieb auftretenden gleitfördernden
Stoffe und der Organisation der Reinigung zu ermitteln. Hierbei sind die Informationen
des Arbeitgebers/Betreibers und deren Arbeitsschutzorganisationen einzubeziehen.

Rechtsgrundlagen sind:

• Unfallverhütungsvorschrift „Grundsatze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) in Verbindung
   mit dem Arbeitsschutzgesetz: „§ 3 (1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der
   für die Versicherten mitihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend zu ermitteln,
   welche Maßnahmenzur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
   arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlich sind. § 3 (2) Der Unternehmer hat
   Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen
   Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.“;

• Regel „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“
   (BGR/GUV-R 181) in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung (§ 3 (1)
   und Anhang

1.5, Nr. 2): „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den
Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so
eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit
und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. ... die Fußböden der Räume müssen rutschhemmend sein.“

Nutzen Sie unser messtechnisches Know-how bei der Gleitreibungsmessung
gemäß DIN 51131 und DIN EN 13893

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 


Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bei einem VOB-Vertrag

Selbstverständlich enthält auch die VOB/B dezidierte Regelungen zu Gewährleistungsrechten des Auftraggebers. Soweit die VOB/B wirksam zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde und die VOB/B entsprechende Gewährleistungsrechte regelt, ist ein Rückgriff auf die gesetzlichen Normen des BGB zum Gewährleistungsrecht grundsätzlich nicht möglich.


Grundlegend hat der Auftraggeber im Falle des Vorliegens eines Mangels auch nach der VOB/B das Recht, vom Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Nach Setzen einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung und erfolglosem Fristablauf hat auch hier der Auftraggeber das Recht zur Ersatzvornahme. Minderungsrechte können vom Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen ebenso geltend gemacht werden wie Schadensersatzansprüche. Ein Anspruch auf Ersatz des dem Auftraggeber entstandenen Schadens kann allerdings im Vergleich zum reinen BGB-Vertrag nur in beschränktem Umfang geltend gemacht werden.


Im Einzelnen:
Zunächst steht dem Auftraggeber für Mängel, die auf eine vertragswidrige Leistung des Auftragnehmer zurückzuführen sind, grundsätzlich ein Mangelbeseitigungsanspruch gegen den Auftragnehmer zu. Dieser Anspruch besteht ausdrücklich auch vor Abnahme des Bauwerkes. Der Mangel muss dabei vom Auftraggeber seinem äußeren Erscheinungsbild nach genau bezeichnet und beim Auftragnehmer gerügt werden. Die Mängelrüge sollte aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen und zweckmäßigerweise auch mit einer Fristsetzung verbunden sein. Der Auftragnehmer hat dann sämtliche Leistungen zu erbringen, die zur Beseitigung des gerügten Mangels notwendig sind.


Der Umfang der vom Auftragnehmer zu verrichtenden Arbeiten orientiert sich dabei an den Erfordernissen der Mangelbeseitigung und keinesfalls an seinen ursprünglichen Leistungspflichten. So kann beispielsweise ein Handwerker durchaus verpflichtet sein, umfangreiche Planungsleistungen zu erbringen, um einen vom ihm verursachten Mangel zu beheben. Gegebenenfalls hat er sich hierzu der Hilfe Dritter zu bedienen. Der Mangelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers besteht ganz ausnahmsweise dann nicht, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand für den Auftragnehmer unverhältnismäßig ist.


Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung des Auftraggebers zur Mangelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, dann kann der Auftraggeber sogenannte Ersatzvornahmemaßnahmen in die Wege leiten und den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers selber beseitigen oder beseitigen lassen. Von diesem Erstattungsanspruch sind sämtliche Kosten umfasst, die bei einer effektiven Mangelbeseitigung anfallen. Der Auftraggeber ist dabei nicht verpflichtet, die Mängel billigst beheben zu lassen; er hat aber auf der anderen Seite auch auf berechtigte Interessen des Auftragnehmers Rücksicht zu nehmen und darf jedenfalls auf Kosten des Auftragnehmers keine Luxussanierung vornehmen.
Der Auftraggeber kann auch im Falle der Geltung der VOB/B vom Auftragnehmer einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten verlangen.


Schließlich kann dem Auftraggeber auch anstatt des Mangelbeseitigungsanspruches ein Minderungsrecht zustehen. Voraussetzung ist, dass entweder die Mangelbeseitigung für den Auftraggeber unzumutbar oder unmöglich ist oder die Mangelbeseitigungskosten für den Auftragnehmer unverhältnismäßig hoch wären und der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung aus diesen Gründen verweigert. In den drei vorgenannten Fällen kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern. Die Minderung selber geht dabei nach den selben Grundsätzen wie beim BGB-Vertrag vonstatten.


Neben dem Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Minderung kann der Auftraggeber weiter bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen Schadensersatzansprüche bei dem Auftragnehmer geltend machen.
So haftet der Auftragnehmer für Körper- oder Gesundheitsverletzungen des Auftraggebers, die durch Mängel ausgelöst wurden, grundsätzlich immer, wenn er diese Verletzungen verschuldet, also zumindest leicht fahrlässig verursacht hat.
Weiter haftet der Auftragnehmer bei grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursachten Mängeln für alle Schäden.


Im übrigen sieht die VOB/B für mängelbedingte Schäden eine Haftungseinschränkung zugunsten des Auftragnehmers vor. Für Schäden an dem Bauwerk, die mit den Mängeln in Verbindung stehen, soll der Auftragnehmer nur dann aufkommen müssen, wenn


1. ein wesentlicher Mangel vorliegt, und
2. die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, und
3. der Mangel auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.


Liegen die drei Voraussetzungen kumulativ vor, muss der Auftragnehmer sämtliche Schäden, die seiner Bauleistung anhaften oder in engem Zusammenhang mit der baulichen Anlage stehen, ersetzen.
Einen darüber hinaus dem Auftraggeber möglicherweise mangelbedingt entstandenen Schaden hat der Auftragnehmer wiederum nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zu ersetzen.


Zunächst müssen hier die oben dargestellten Voraussetzungen - Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit, wesentlicher Mangel und Verschulden - vorliegen. Tritt zu diesen drei Merkmalen noch


1. eine grob fahrlässige bzw. vorsätzliche Verursachung des Mangels, oder besteht der Fehler
2. in der Abwesenheit einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, oder ist der Schaden
3. durch die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt,


dann ist der Auftragnehmer auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der nicht in engem Zusammenhang mit dem Bauwerk steht.

 


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